Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 1/22 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Geschäftsführer - Beteiligungsgesellschaft - Rechtsmacht

Verhandlungstermin 20.02.2024 10:00 Uhr

Terminvorschau

B. C.- u. I. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, beigeladen: 1. AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, 2. Bundesagentur für Arbeit, 3. S. K.

Gesellschafter der klagenden GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beigeladene zu 3. ist, sind eine Holding-GmbH mit einem Geschäftsanteil von 50 vom Hundert sowie eine weitere Person mit Geschäftsanteilen von insgesamt 50 vom Hundert Gesellschafter der Holding-GmbH sind der Beigeladene und seine Ehefrau mit einem Geschäftsanteil von jeweils 50 vom Hundert. Beide sind zugleich auch alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Holding-GmbH. Nach einer Betriebsprüfung forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg von der Klägerin wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung des Beigeladenen unter anderem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 28 601,88 Euro.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Der Beigeladene sei nicht am Stammkapital der Klägerin beteiligt gewesen. Auch seine Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH habe ihm nicht die eine Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verschafft. Wegen der Beteiligung seiner Ehefrau zu ebenfalls 50 vom Hundert als weitere gleich- und alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Holding-GmbH sei er gesellschaftsrechtlich nicht jederzeit in der Lage gewesen, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Holding-GmbH herbeizuführen, der auf die Abgabe einer Gegenstimme zu einem von dem anderen Gesellschafter der Klägerin gestellten Antrag gerichtet gewesen wäre.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 7 Absatz 1 SGB IV. Der Beigeladene sei nicht weisungsgebunden gewesen, weil er als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Holding-GmbH diese in der Gesellschafterversammlung der Klägerin habe vertreten und dort über die 50 vom Hundert-Beteiligung jedwede Mehrheitsentscheidung habe verhindern können. In der Holding-GmbH habe er nicht nur jede Beschlussfassung zur Weisungserteilung an ihn als Geschäftsführer der Holding-GmbH, sondern auch seine Abberufung als Geschäftsführer verhindern können.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Cottbus, S 6 R 343/15, 10.11.2016
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 KR 1/17, 03.12.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 2/24.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden GmbH zurückgewiesen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung des Beigeladenen zu 3. als Fremdgeschäftsführer der Klägerin gefordert. Dass der Beigeladene gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH mit einer Kapitalbeteiligung von 50 vom Hundert war, verschaffte ihm nicht eine die Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht, weil seine Ehefrau gleichberechtigte alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Holding-GmbH war. Die von der Revision eingewandte mündliche Stimmrechtsvereinbarung führt zu keiner anderen Beurteilung. In der Gesellschafterversammlung der Klägerin war der Beigeladene nicht in der Lage, Initiativen des weiteren Gesellschafters zu verhindern. Hätte die Ehefrau des Beigeladenen gemeinsam mit dem weiteren Gesellschafter der Klägerin gegen ihn gestimmt, hätte eine uneinheitliche Stimmabgabe seitens der Holding-GmbH vorgelegen, die nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur unzulässig gewesen wäre. Der weitere Gesellschafter der Klägerin hätte dann die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. Selbst wenn mit der gegenteiligen Auffassung eine uneinheitliche Stimmabgabe durch einen Gesellschafter zugelassen würde, hätte der Beigeladene mit den Stimmenanteilen seiner Ehefrau und des weiteren Gesellschafters in Höhe von insgesamt 75 vom Hundert überstimmt werden können.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 2/24.

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