Verhandlung B 12 KR 2/22 R - ohne mündliche Verhandlung
Versicherungs- und Beitragsrecht - Kranken- und Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Ehegatteneinkommen - Elterngeldbezug
Verhandlungstermin
20.02.2024 00:00 Uhr
Terminvorschau
C. K.. ./. 1. AOK Baden-Württemberg, 2. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg
Die Klägerin war seit 2014 wegen eines die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigenden Einkommens bei der beklagten Krankenkasse als freiwilliges Mitglied kranken- und bei der beklagten Pflegekasse pflegepflichtversichert. Ihr Ehemann war privat krankenversichert. Nach der Geburt ihres Kindes bezog die Klägerin vom 20.12.2018 bis zum 31.3.2019 Elterngeld, weitere Einkünfte erzielte sie nicht. Die Beklagten setzten die Beiträge zur GKV und sPV für die Dauer des Elterngeldbezugs unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns und der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze (halber Höchstbeitrag) fest.
Das Sozialgericht hat die auf vollständige Aufhebung der Beitragsfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert, die über die Festsetzung von Mindestbeiträgen hinausgehende Beitragsforderung aufgehoben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. § 2 Absatz 4 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler verstoße gegen Artikel 6 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG. Verheiratete Paare würden gegenüber nichtehelichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften mit vergleichbaren Versicherungsverhältnissen diskriminiert. Damit knüpfe die Norm in verfassungsrechtlich ungerechtfertigter Weise an die Ehe an. Es sei - wie bei unverheirateten Müttern - die gesetzliche Regelung zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten mit geringem oder keinem Einkommen anzuwenden.
Mit ihrer Revision rügen die Beklagten die Verletzung von § 224 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 240 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Ein Freibetrag in Höhe des Elterngeld sei weder normativ vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten. Der Familienlastenausgleich scheitere nicht an der Ehe als solche, sondern an der privaten Krankenversicherung des Ehemanns der Klägerin.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Freiburg, S 10 KR 3746/19
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR 1922/21, 25.01.2022
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 2/24.
Terminbericht
Die Revision der Beklagten ist erfolgreich gewesen. Aus denselben Gründen wie im Verfahren B 12 KR 1/23 R haben die Beklagten rechtmäßig die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung während des Elterngeldbezugs festgesetzt.
Den Bericht zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie in dem Nachtrag zum Terminbericht 2/24.