Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 9/21 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Kranken- und Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Verhandlungstermin 20.02.2024 14:00 Uhr

Terminvorschau

H.-J. B. ./. 1. IKK classic, 2. IKK-Pflegekasse classic

Der Kläger ist seit 2014 bei der Beklagten zu 1. (im Folgenden: Beklagte) freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 weisen im Wesentlichen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Die Beklagte setzte - auch im Namen der Beklagten zu 2. - die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für die Zeit ab Februar 2014 (Bescheid vom 11.April 2014) und Januar 2016 (Bescheid vom 21. Januar 2016) jeweils unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage fest. Im August 2018 legte der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 19. Oktober 2017 für das Jahr 2015 vor, aus dem sich negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, positive Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft in Höhe von 54 066 Euro, ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2014 und ein zu versteuerndes Gesamteinkommen in Höhe von 9729 Euro ergeben. Laut notariellem Kaufvertrag vom 4. März 2015 hatte der Kläger einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu einem am 13. März 2015 fälligen Kaufpreis in Höhe von 159 000 Euro verkauft. Die Beklagte legte - auch im Namen der Beklagten zu 2. - den Veräußerungsgewinn für zwölf Monate vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 der Beitragsberechnung zugrunde und setzte unter Abänderung entgegenstehender Bescheide nach § 48 Absatz 1 SGB X und Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze die Beiträge rückwirkend neu fest. Für den genannten Zeitraum und die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 29. September 2020 wurde ein Rückstand festgestellt (Bescheid vom 16. März 2020; Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020).

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beklagte habe die Beitragspflicht von Einnahmen auch rückwirkend erstmals feststellen können, ohne an die Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X gebunden zu sein, weil zuvor nur Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage erhoben worden seien. Der Veräußerungsgewinn gehöre zu den dem Lebensunterhalt dienenden beitragspflichtigen Einnahmen. Dessen Höhe könne nur durch den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden, weil andere Unterlagen nicht geeignet seien, eine verlässliche Datenbasis zu liefern. Ein sog vertikaler Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten sei ebenso ausgeschlossen wie die Berücksichtigung eines Verlustvortrags.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 240 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Die Außerachtlassung sogenannter vertikaler Verlustausgleiche und von Verlustvorträgen nach § 10d Einkommensteuergesetz führe zu einer unzutreffenden Bewertung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Negativeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien zu berücksichtigen, da sie mit dem veräußerten Vermögensgegenstand in Zusammenhang stünden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Reutlingen, S 10 KR 1471/20, 16.04.2021
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR 2257/21, 30.11.2021

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Terminbericht

Der Rechtsstreit hat sich durch ein vom Kläger angenommenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt.

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