Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 13/21 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Befreiung - Syndikuspatentanwältin - berufsständische Versorgung - Baden-Württemberg

Verhandlungstermin 20.02.2024 15:15 Uhr

Terminvorschau

E. W. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg, 2. N. S. a. N. GmbH & Co. KG

Die Klägerin ist seit 1997 bei der (Vorgängerin der) Beigeladenen zu 2. beschäftigt. Sie ist seit dem 24. März 2009 als Patentanwältin zugelassen und als solche auf ihren entsprechenden Antrag hin seit dem 1. August 2010 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Beigeladener zu 1). Laut Anstellungsvertrag ist sie seit 1. April 2012 als "Director Patent Creation" tätig. Die Patentanwaltskammer ließ die Klägerin nach Anhörung der Beklagten zusätzlich als "Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin)" zu (Aushändigung der Zulassung am 12. Juli 2016). Dem auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gerichteten Antrag der Klägerin entsprach die Beklagte ab 12. Juli 2016. Nach einer Überprüfung hob sie den Befreiungsbescheid zunächst von Beginn an und im Widerspruchsverfahren für die Zukunft ab dem 6. Februar 2018 (Tag der Bekanntgabe des Abhilfebescheids) nach § 45 SGB X auf.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Klägerin sei nicht "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung" Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Vielmehr sei sie dort eine "Pflichtmitgliedschaft auf Antrag" ab dem 1. August 2010 eingegangen. Dass - anders als in anderen Bundesländern - keine Möglichkeit bestehe, die einmal durch Antrag begründete Mitgliedschaft wieder zu kündigen, mache die auf einer eigenständigen Willensentscheidung beruhende Mitgliedschaft nicht zu einer gesetzlichen Mitgliedschaft.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Die auf Antrag in der berufsständischen Versorgung begründete Pflichtmitgliedschaft genüge den Voraussetzungen der Vorschrift.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Heilbronn, S 4 R 1512/18, 08.05.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 9 R 2037/19, 21.09.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 2/24.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin ist erfolglos gewesen. Die Beklagte hat deren Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist keine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und dem aus der Entstehungsgeschichte folgenden Sinn und Zweck der Norm. Verfassungsrecht steht nicht entgegen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 2/24.

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