Verhandlung B 4 AS 19/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Berlin - 2012 - 2013 - Angemessenheitsprüfung - Zumutbarkeit - Umzug
Verhandlungstermin
28.02.2024 11:00 Uhr
Terminvorschau
1. M. B., 2. V. S. G. ./. Jobcenter Berlin Reinickendorf
Die Klägerinnen des Verfahrens B 4 AS 18/22 R begehren in diesem zweiten Verfahren höhere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung für August 2012 bis Januar 2013.
Ihren im April 2013 gestellten Antrag auf Überprüfung der bewilligten Leistungen für diesen Zeitraum lehnte der Beklagte ab.
Die Klagen hiergegen sind erfolglos geblieben. Auf die Berufungen der Klägerinnen hat das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts und den Bescheid des Beklagten geändert und diesen unter Verpflichtung zur Änderung der überprüften Leistungsbescheide verurteilt, den Klägerinnen insgesamt weitere 30,02 Euro monatlich für August bis Dezember 2012 und weitere 38,60 Euro für Januar 2013 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Angemessen seien für Kosten der Heizung 108,41 Euro monatlich bis einschließlich Dezember 2012 und 108,65 Euro für Januar 2013. Die weitere Begründung entspricht der im Verfahren B 4 AS 18/22 R.
Mit ihren Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung von § 22 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II. Die Revisionsbegründung entspricht der im Verfahren B 4 AS 18/22 R.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 107 AS 23489/13, 27.10.2016
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 32 AS 2866/16, 31.05.2022
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Terminbericht
Die Klägerinnen haben nach der Verkündung des Urteils in der Sache B 4 AS 18/22 R ihre Revisionen zurückgenommen.
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