Verhandlung B 6 KA 7/23 R
Vertragsarztrecht - vertragspsychotherapeutische Versorgung - Erweiterter Bewertungsausschusses - Beschluss - Strukturzuschlag - Rechtmäßigkeit
Verhandlungstermin
06.03.2024 13:00 Uhr
Terminvorschau
Dipl.-Psych. Dr. S. ./. Kassenärztliche Vereinigung Hessen, beigeladen: 1. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2. GKV-Spitzenverband
Die Sache entspricht im Wesentlichen dem unter 3. dargestellten Sachverhalt. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls mit Beschluss vom 20. März 2023 -1 BvR 732/18 - das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2017 - B 6 KA 35/17 R - teilweise aufgehoben und die Sache an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Marburg, S 11 KA 8/15, 22.03.2017
Bundessozialgericht, B 6 KA 35/17 R, 11.10.2017
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 732/18, 20.03.2023
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Terminbericht
Der Senat hat die Beklagte aus den unter Verfahren B 6 KA 6/23 R dargestellten Gründen verpflichtet, über die Vergütung der vom Kläger in den Quartalen 1/2013 und 2/2013 erbrachten antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nach Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen erneut zu entscheiden.
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