Verhandlung B 2 U 17/21 R
Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbarer Heimweg - Abweg
Verhandlungstermin
21.03.2024 10:00 Uhr
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I.K. ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Die Klägerin war bei der Ford-Werke GmbH in Saarlouis beschäftigt. Am Unfalltag fuhr sie nach Ende ihrer Arbeitszeit auf dem Weg nach Hause mit ihrem Pkw von der A620 an der Abfahrt Wallerfangen ab, um in dem dort angesiedelten Gewerbegebiet in einem Supermarkt in der Wallerfanger Straße einzukaufen. Nach Beendigung ihres Einkaufs wollte sie über die Schillerstraße und die Fasanenallee parallel zur A620 und dann auf der B405 nach Hause fahren. Im Bereich Schillerstraße/Fasanenallee kollidierte sie mit einem anderen Pkw und zog sich dabei Verletzungen zu.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Klägerin den direkten und üblicherweise gewählten Weg von der Arbeit über die A8 und die A620 zur B405 verlassen habe und zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder dorthin zurückgekehrt sei. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Verkehrsunfall der Klägerin um einen Arbeitsunfall handelt. Die Klägerin habe sich im Zeitpunkt des Unfalls auf dem unmittelbaren und direkten Heimweg befunden. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich im Zeitpunkt des Unfalls auf einem unversicherten Abweg befunden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII).
Verfahrensgang:
Sozialgericht Saarland - S 4 U 193/17, 04.11.2019
Landessozialgericht Saarland - L 7 U 4/20, 09.12.2020
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Terminbericht
Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen.
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