Verhandlung B 2 U 18/21 R
Unfallversicherung - Berufskrankheit - Schweißer - Kehlkopfkrebs - Chrombelastung - Rauchen
Verhandlungstermin
21.03.2024 12:00 Uhr
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M.M. ./. Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Der 1970 geborene Kläger arbeitete ab 1990 bis 2017 als Schweißer im Rohrleitungs- und Behälterbau und war dabei Belastungen durch Chrom, Nickel und Thorium ausgesetzt. Zudem rauchte er bis 2017 insgesamt 20 Jahre lang 15 bis 20 Zigaretten täglich. Im Juni 2016 wurde beim Kläger ein Kehlkopfkarzinom diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach den Nummern 1103, 4109, 4104 und 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung oder als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte entsprechend dem zuletzt noch aufrechterhaltenen Hauptantrag verurteilt, das Kehlkopfkarzinom als Berufskrankheit nach Nummer 1103 (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen) anzuerkennen. Die Belastung mit Chrom im Umfang von 371,3 Chrom-VI-Jahren sei unter Berücksichtigung der Synergieeffekte der weiteren beruflichen Einwirkungen (Nickel, ionisierende Strahlen) wesentlich für die Erkrankung. Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Belastung durch Chrom sei nicht die wesentliche Ursache des Kehlkopfkarzinoms. Der Einstufung als wesentlich stünden zwar nicht die Belastungen durch die versicherten Berufsstoffe Nickel und ionisierende Strahlungen entgegen, wohl aber die unversicherten Belastungen durch Rauchen. Der versicherte Risikoanteil liege danach nur zwischen 23 und 25%, was insgesamt zu gering erscheine.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 SGB VII in Verbindung mit Nummer 1103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung).
Verfahrensgang:
Sozialgericht Konstanz, S 1 U 2308/19, 11.12.2020
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 1 U 151/21, 02.08.2021
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Terminbericht
Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen.
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