Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 KG 3/22 R - Der Termin wurde aufgehoben.

Kindergeld für sich selbst - Kenntnis - Aufenthaltsort - Eltern - Bangladesch

Verhandlungstermin 21.03.2024 14:20 Uhr

Terminvorschau

N.-R. C. ./. Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - Direktion
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Kindergeld für sich selbst beanspruchen kann. 

Der 1995 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit von Bangladesch und lebt seit 2012 in Deutschland. Sein Heimatland hat er im Alter von zwölf Jahren verlassen. Seine Eltern verblieben in seinem Heimatort P. B. in Bangladesch. Dort sind sie einige Jahre nach der Ausreise ihres Sohns innerörtlich umgezogen, wovon der Kläger Kenntnis erlangte. Versuche, mit seinen Eltern postalisch Kontakt aufzunehmen, unternahm er nicht. Von Februar 2017 bis Januar 2020 verfügte der Kläger über eine die Erwerbstätigkeit gestattende Aufenthaltserlaubnis.

Den Antrag des Klägers auf Kindergeld für sich selbst lehnte die Beklagte ab. Der Aufenthalt seiner Eltern sei dem Kläger bekannt. Seine Klage auf Zahlung von Kindergeld für die Monate März bis September 2017 hat das Sozialgericht abgewiesen.

Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger den Aufenthalt seiner Eltern gekannt habe. Dies sei anzunehmen, wenn zumindest ein Elternteil für das Kind “greifbar“ beziehungsweise erreichbar sei. Der Kläger habe gewusst, dass seine Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum in seinem Heimatort lebten. Er hätte sie auch postalisch erreichen können. Deren innerörtlicher Umzug habe daran nichts geändert. Nach der Aussage des zur mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers werde die postalische Übermittlung im Heimatort des Klägers sichergestellt, indem die Post zunächst an das lokale Postamt gesendet und von dort aus durch dessen Mitarbeiter - gegebenenfalls nach weiteren Recherchen - weitergeleitet werde. Umstände, die gegen eine postalische Erreichbarkeit sprächen, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus stehe dem Anspruch entgegen, dass der nicht freizügigkeitsberechtigte Kläger sich noch nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeskindergeldgesetz sowie § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Bundeskindergeldgesetz (in der 2017 geltenden Fassung) und macht einen Verfahrensmangel geltend. Er habe keine Kenntnis vom Aufenthalt seiner Eltern gehabt, weil er in den Jahren 2011 bis 2018 keinen Kontakt zu diesen und keine Informationen über sie erlangt habe. Auch verkenne das Landessozialgericht, dass er sich schon mehr als drei Jahre rechtmäßig gestattet in Deutschland aufgehalten habe. Zudem sei der hinzugezogene Dolmetscher unzulässig als Zeuge zu Fragen der Postzustellung vernommen worden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 3 KG 9/17, 20.05.2019
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 4 KG 2/19, 22.09.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 10/24.

Terminbericht

Die Revision hat sich vor dem Termin durch Klagerücknahme erledigt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 10/24.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK