Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 8/22 R

Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Überzahlung - Rückforderung - Insolvenzverfahren

Verhandlungstermin 18.04.2024 14:00 Uhr

Terminvorschau

M. Z. ./. DRV Bund
Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren noch streitig die Festsetzung und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen. 

Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In den Jahren 2006 bis 2011 erzielte sie gewerbliche Einkünfte, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Im Juli 2014 wurde das Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet, zum Ende August 2015 wurde das Verfahren wieder aufgehoben. Die Wohlverhaltensperiode betrug sechs Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Juli 2014. Mit Bescheid vom 6. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 1. Januar 2007 neu, hob die entsprechenden Bewilligungsbescheide auf und machte eine Erstattungsforderung über mehr als 17.000 Euro geltend.

Das Sozialgericht hat die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben, soweit die Beklagte von der Klägerin Erstattung der Überzahlung fordert. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe zwar die Leistungsbewilligungen aufheben dürfen. Dies sei die Voraussetzung dafür, dass eine im Insolvenzverfahren gegebenenfalls zu berücksichtigende Forderung erst entstehe. Sie habe aber nicht die Erstattung der Überzahlung mit Verwaltungsakt fordern dürfen. Bei der streitbefangenen Erstattungsforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung, die nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung hätte verfolgt werden dürfen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 38 Insolvenzordnung. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe sie noch keinen begründeten Anspruch gegen die Klägerin gehabt. Erst mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides habe ein Erstattungsanspruch entstehen können.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Kassel, S 6 R 222/16, 21.03.2019
Hessisches Landessozialgericht, L 5 R 101/19, 04.04.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 13/24.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten war erfolgreich und die Klage abzuweisen.

Der Feststellung einer Überzahlung und Geltendmachung der Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt stehen die Regelungen des Insolvenzrechts nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei der Erstattungsforderung um eine Insolvenzforderung, die während des Insolvenzverfahrens nur nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung geltend gemacht werden konnte. Bei Insolvenzeröffnung waren alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt. Auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruchs erst mit Erlass des angefochtenen Bescheides kommt es nicht mehr an.

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung erging aber erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. In der Wohlverhaltensphase war neben der Feststellung der Überzahlung auch der Erlass des Zahlungsgebots mittels Verwaltungsakts zulässig. Es bestand lediglich ein Vollstreckungsverbot. Die Beklagte hätte nur von der Möglichkeit zur Aufrechnung gegen laufende Rentenleistungen nach § 51 Absatz 2 SGB I Gebrauch machen und dadurch auf den unpfändbaren Teil des Vermögens der Klägerin zugreifen dürfen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 13/24.

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