Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 2/22 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Rentenversicherung - Handwerker - Kommanditist - Betriebsleiter - in Handwerksrolle eingetragene GmbH & Co KG

Verhandlungstermin 23.04.2024 13:45 Uhr

Terminvorschau

M. D. ./. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Der Kläger ist Meister im Tischlerhandwerk. Er ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG und zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die GmbH & Co KG wurde am 1. Januar 2005 mit der für Personengesellschaften maßgebenden Schlüsselzahl in die Handwerksrolle eingetragen. Nach einer Betriebsleitererklärung ist der Kläger im Umfang von 42 Wochenstunden als Betriebsleiter der GmbH & Co KG tätig. Die Beklagte stellte fest, er sei als Kommanditist der GmbH & Co KG seit 1. Januar 2005 rentenversicherungspflichtig und habe für die Zeit ab 1. Januar 2012 bis zum 31. Januar 2017 den Regelbeitrag sowie Säumniszuschläge zu zahlen. 

Klage und Berufung sind - abgesehen von einem angenommenen Teilanerkenntnis hinsichtlich der Säumniszuschläge für die Zeit bis Oktober 2016 - erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle als Kommanditist und Betriebsleiter der in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG die Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Der Eintragung in die Handwerksrolle sei eine zwingende Differenzierung zwischen juristischer Person und GmbH & Co KG einerseits und sonstigen Personengesellschaften andererseits nach geltendem Recht nicht mehr zu entnehmen. Das Gesetz knüpfe nicht allein an die Eintragung in der Handwerksrolle an, sondern fingiere eine Eintragung bei einer typisierend angenommenen Schutzbedürftigkeit als Handwerker. Bei dem Kläger bestehe eine hinreichende Verknüpfung seiner alleinigen Kapitalbeteiligung an der GmbH & Co KG und Stimmenmehrheit gegenüber der ebenfalls von ihm beherrschten Komplementär-GmbH mit der Tätigkeit als Meister im Handwerk.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nummer 8 SGB VI. Nicht er persönlich, sondern die GmbH & Co KG sei in die Handwerksrolle eingetragen. Sei eine GmbH einzig persönlich haftende Gesellschafterin, sei die KG als juristische Person einzutragen mit der Folge, dass Versicherungspflicht ausscheide. Die Eintragung in der Handwerksrolle sei fehlerhaft, so dass eine Tatbestandswirkung nicht in Betracht komme. Es habe weiterer Aufklärungsbedarf in Bezug auf die Eintragung durch die Handwerkskammer bestanden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Dessau-Roßlau, S 6 R 177/17, 26.11.2020
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 3 R 47/21, 10.03.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/23.

Terminbericht

Nach einem weiteren angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Säumniszuschläge ab Oktober 2016 waren nur noch die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Festsetzung der Pflichtbeiträge streitig. Das Bundessozialgericht hat insoweit die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit in einem Handwerksbetrieb beruht auf § 2 Satz 1 Nummer 8 SGB VI. Er ist Gesellschafter einer als Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragenen GmbH & Co KG und erfüllt auch in
seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Landessozialgerichts ergibt sich, dass die GmbH & Co KG als Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen ist. Das Revisionsvorbringen, diese Eintragung sei fehlerhaft und die GmbH & Co KG sei als juristische Person einzutragen gewesen, schließt die mit der Eintragung verbundene Tatbestandswirkung nicht aus. Die GmbH & Co KG ist formalrechtlich eine Personengesellschaft, ihre Eintragung als solche daher nicht offensichtlich rechtswidrig. Versicherungspflicht als selbstständiger Gewerbetreibender tritt ein, wenn ein Gesellschafter einer GmbH & Co KG weiterer Komplementär oder Kommanditist der KG ist und im Handwerksbetrieb tatsächlich mitarbeitet, sofern er den handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis besitzt. Das ist beim Kläger als Kommanditist der KG und deren handwerksrechtlich befähigter Betriebsleiter der Fall.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 14/24.

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