Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 7/22 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Ärztin - Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge - Hessen - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

Verhandlungstermin 12.06.2024 12:45 Uhr

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Land Hessen  ./.  Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. M. M.
Die beigeladene Ärztin übernahm auf der Grundlage eines mit dem Land Hessen, vertreten durch die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, geschlossenen Rahmenvertrags in der Zeit vom 11. bis zum 24. Oktober 2015 Aufgaben im Bereich der Erstuntersuchung und des Infektionsschutzes von in der Einrichtung untergebrachten Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Erstaufnahmeeinrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Wegen Geringfügigkeit / Kurzfristigkeit habe jedoch Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden.

Mit seiner Klage hat das Land Hessen in erster Linie die Feststellung begehrt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und keine Versicherungspflicht bestanden habe. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zusätzlich festgestellt, dass auch Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei nur noch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung der Beklagten, dass die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Die Klage sei zulässig, da die Beklagte insoweit den Rechtsschein einer verbindlichen Regelung gesetzt habe. Die Feststellung sei jedoch zu Recht erfolgt. Denn die Beigeladene sei in Bezug auf die Organisation und Durchführung der Erstuntersuchungen weisungsabhängig in die Arbeitsorganisation der Erstaufnahmeeinrichtung eingegliedert und insbesondere keinem nennenswerten unternehmerischen Risiko ausgesetzt gewesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger im Wesentlichen eine Verletzung von § 7 SGB IV. Die sich aus den Feststellungen der Gerichte ergebenden Umstände der ausgeübten Tätigkeit sprächen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, S 17 R 184/17, 02.09.2021
Hessisches Landessozialgericht, L 1 BA 75/21, 12.05.2022

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Terminbericht

Nach einem Hinweis des Senats haben die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen.

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