Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 BA 8/23 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Ärztin - Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge - Hessen - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

Verhandlungstermin 12.06.2024 13:15 Uhr

Terminvorschau

Land Hessen  ./.  Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. Dr. U. S.
Die beigeladene Ärztin wirkte auf der Grundlage eines mit dem Land Hessen, vertreten durch die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, geschlossenen Rahmenvertrags in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 30. März 2017 an einzelnen Tagen an der ambulanten medizinischen Versorgung von in der Erstaufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen mit. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Erstaufnahmeeinrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es habe jedoch Versicherungsfreiheit in den Zweigen der Sozialversicherung bestanden.

Im Klageverfahren hat die Beklagte die streitbefangenen Tätigkeitszeiträume konkretisiert sowie die ursprünglichen Verfügungssätze des zunächst angefochtenen Bescheids durch die Feststellung ersetzt, dass in der von der Beigeladenen ausgeübten Beschäftigung bei der Erstaufnahmeeinrichtung Versicherungsfreiheit bestanden habe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Landessozialgericht war die Beigeladene weisungsabhängig in die Arbeitsorganisation der Erstaufnahmeeinrichtung eingegliedert und insbesondere keinem nennenswerten unternehmerischen Risiko ausgesetzt.

Mit seiner Revision rügt das Land Hessen eine Verletzung von § 7 SGB IV. Die sich aus den Feststellungen der Gerichte ergebenden Umstände der ausgeübten Tätigkeit sprächen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gießen, S 4 BA 9/18, 03.11.2021
Hessisches Landessozialgericht, L 1 BA 17/22, 27.04.2023

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Terminbericht

Nach einem Hinweis des Senats hat der Kläger die Revision zurückgenommen.

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