Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KS 1/22 R

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tanzunterricht - Flamencotanz 

Verhandlungstermin 27.06.2024 11:00 Uhr

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F.-F. C. O.  ./.  Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Im Streit steht die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ab Januar 2018.

Die 1968 geborene Klägerin trat und tritt noch als Flamencotänzerin auf. Sie betreibt seit November 2017 hauptberuflich eine Flamenco-Schule und erzielt den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen aus dieser selbständigen Tätigkeit. Ihren Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab: Tanzunterricht könne als Lehre von darstellender Kunst von § 2 Satz 1 KSVG erfasst sein, wenn die Schüler schwerpunktmäßig durch den Unterricht befähigt werden sollten, selbst als Tänzer tätig zu werden, um einen Tanz als Kunstform - und nicht als Sport - darzubieten. Hier erfolge jedoch keine Bühnentanzausbildung, auch wenn die Schüler das Erlernte in gelegentlichen öffentlichen Aufführungen präsentierten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liege im Sportbereich.

Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit 1. Januar 2018 der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt: Die Schüler der Klägerin würden durch den Unterricht befähigt, die Tanzform des Flamenco als künstlerischen Ausdruckstanz zu erlernen und aufzuführen, was auch außerhalb der klassischen Bühne erfolgen könne. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen: Zwar seien die eigenen Tanzauftritte der Klägerin dem künstlerischen Wirkbereich zuzuordnen, die ihre Berufsausübung prägende Lehre des Flamenco liege aber nicht schwerpunktmäßig im Bereich des Bühnentanzes und könne daher nicht der Tanzkunst zugeordnet werden. Ihr Unterrichtsangebot sei dem Breiten- beziehungsweise Freizeitsport vergleichbar. So biete die Klägerin keine speziellen Klassen mit erhöhtem Anforderungsprofil zur Vorbereitung einer professionellen Laufbahn als Flamenco-Tänzer an; vielmehr folge sie dem Prinzip des Freizeitsports, einer möglichst großen Schülerzahl die Welt des Flamenco zu öffnen. Die gelegentlichen Auftritte der Schüler modifizierten den Unterrichtscharakter nicht in Richtung Lehre von darstellender Kunst, da sie nicht im künstlerischen Rahmen einer Kultureinrichtung erfolgt seien.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Nummer 1 und § 2 Satz 1 KSVG. Das Landessozialgericht habe seiner Entscheidung einen sehr viel enger gefassten Begriff eines Künstlers oder einer künstlerischen Tätigkeit zugrunde gelegt, als er vom Bundessozialgericht erarbeitet worden sei, womit eine Verkennung dieser Tatbestandsmerkmale vorliege. Auch habe es die Besonderheiten des Flamencotanzes als einer eigenen künstlerischen Tanzform nicht vollständig in den Blick genommen und ausgewertet. Der Unterricht dieser Tanzform sei als Lehre von Kunst im Sinne von § 1 Nummer 1 KSVG zu qualifizieren.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Oldenburg, S 63 KR 70/19, 28.08.2019
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 414/19, 15.03.2022

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 21/24.

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