Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KS 2/22 R

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Hochzeitsrednerin - Zeremonienleiterin - freie Trauungen

Verhandlungstermin 27.06.2024 13:00 Uhr

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S. L. ./. Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Im Streit steht die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ab 27. Februar 2018.

Die 1986 geborene Klägerin erzielt seit Februar 2016 den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit als Hochzeitsrednerin und Zeremonienleiterin bei freien Trauungen. Ihren Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG lehnte die beklagte Künstlersozialkasse ab: Bei den Tätigkeiten der Klägerin überwiege der künstlerische oder publizistische Aspekt nicht.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei als Hochzeitsrednerin nicht künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG tätig. Es sei nicht die Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit anzusehen. Die Klägerin gehöre auch nicht zum Kreis der Publizisten nach § 2 Satz 2 KSVG. Bei ihrer Tätigkeit als Hochzeitsrednerin fehle es am hierfür erforderlichen Öffentlichkeitsbezug. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen: Einer künstlerischen Tätigkeit stehe entgegen, dass der Schwerpunkt bei Hochzeitsreden nicht in der eigenschöpferischen Gestaltung der Form des Vortrags liege. Im Vordergrund stehe vielmehr der Inhalt der Rede, der Wortbeitrag. Es handele sich auch nicht um eine publizistische Tätigkeit. Hierfür müsse sich das Werk an sich schon seinem Zweck nach an die Öffentlichkeit wenden (Verweis auf Bundessozialgericht vom 4. Juni 2019 - B 3 KS 2/18 R - BSGE 128, 169 = SozR 4-5425 § 2 Nummer 26). Dies sei hier nicht der Fall. Die Tätigkeit der Klägerin sei derart individualisiert, dass kein öffentliches Interesse erkennbar sei.

Mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin der Sache nach eine Verletzung von § 1 Nummer 1 und § 2 KSVG. Das Landessozialgericht habe nicht beachtet, dass bei der Tätigkeit der Klägerin die Rede (Publizistik) und ihr Vortrag (Kunst) gleichwertig nebeneinander stünden, und es habe sich nicht weiter mit dem Wesen der modernen freien Trauung auseinandergesetzt.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Stuttgart, S 3 KR 1817/19, 04.05.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 KR 1505/22, 23.11.2022

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