Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 13/23 R

Rentenversicherung - Übergangsgeld - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - fiktives Arbeitsentgelt - REFA-Techniker

Verhandlungstermin 27.06.2024 10:00 Uhr

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J. G. ./. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Der Kläger begehrt höheres Übergangsgeld.

Der beklagte Rentenversicherungsträger gewährte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer einjährigen beruflichen Integrationsmaßnahme, die 2019 durchgeführt wurde. Zur Berechnung des während der Maßnahme gewährten Übergangsgelds ordnete er den Kläger, der über eine Ausbildung zum Schweißer im Apparate- und Behälterbau verfügt, der Qualifikationsgruppe für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) nach § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB IX zu. Der Kläger ist der Auffassung, er sei wegen seiner zusätzlichen, von einer Gesellschaft des Privatrechts verliehenen Qualifizierung zum REFA-Techniker der Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB IX zuzuordnen. Diese Qualifikationsgruppe fordert einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB IX. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 setze in der 3. Alternative ("Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung") keinen staatlich anerkannten Abschluss voraus. Es reiche aus, wenn die absolvierte Ausbildung nach Inhalt und Dauer einem Fachschulabschluss qualitativ gleichwertig sei. Dies sei bei der Fortbildung zum REFA-Techniker zu bejahen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Halle, S 13 R 372/19, 21.10.2021
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 3 R 365/21, 13.10.2022

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Terminbericht

Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Kläger kann kein höheres Übergangsgeld beanspruchen. 

Zutreffend hat der beklagte Rentenversicherungsträger die Qualifizierung zum REFA-Techniker nicht als "Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung" im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB IX angesehen. Diese Weiterbildung wird von internen Regelungen einer Gesellschaft des Privatrechts bestimmt. Ein "Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung" setzt aber einen staatlich anerkannten Abschluss voraus. Darunter ist ein solcher Abschluss zu verstehen, der durch das erfolgreiche Ablegen einer staatlichen Prüfung erlangt wird. Staatlich anerkannt ist auch ein Abschluss aufgrund einer nicht-staatlichen Prüfung, die gesetzliche Anforderungen zu erfüllen hat.

Für diese Auslegung der Vorschrift spricht bereits die Systematik. Bei den in § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB IX ausdrücklich genannten Abschlüssen (Fachschulabschluss; Nachweis der Meisterqualifikation) handelt es sich um staatlich anerkannte Abschlüsse. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, einen staatlich anerkannten Abschluss zu fordern. Die Regelung wurde zum 1. Januar 2018 grundlegend geändert. Anstatt auf das tarifliche oder ortsübliche Entgelt wird seitdem auf einen bestimmten, von der Qualifikation des Leistungsempfängers abhängigen Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 Satz 1 SGB IV abgestellt. Nach Einschätzung des Gesetzgebers war das bisherige Verfahren mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden; zudem habe der Bundesrechnungshof das bisherige Verfahren als sehr fehlerträchtig identifiziert. Der beabsichtigten Verwaltungs-vereinfachung würde es zuwiderlaufen, wenn die Rehabilitationsträger und nachfolgend die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfassend zu prüfen hätten, inwiefern ein erreichter Bildungsabschluss qualitativ einem Fachschulabschluss beziehungsweise einer Meisterprüfung entspricht. Der Regelungszweck lässt sich vielmehr erreichen, indem die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe anhand eines formalen Kriteriums erfolgt. Wegen des systematischen Zusammenhangs innerhalb der Vorschrift liegt es nahe, auf die staatliche Anerkennung abzustellen.

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