Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 17/22 R

Rentenversicherung - Witwenrente - Hinzuverdienst - Rückforderung - überzahlte Rentenleistungen

Verhandlungstermin 27.06.2024 12:30 Uhr

Terminvorschau

G. R. ./.. Deutsche Rentenversicherung Bund
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Festsetzung und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze. 

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Rentenbeginn im Februar 2008 eine große Witwenrente. Am 5.5.2008 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Im Februar 2016 fiel der Beklagten die Erzielung von Einkommen neben der Witwenrente auf. Nach Anhörung der Klägerin forderte sie die Erstattung einer Überzahlung ab Juni 2008 in Höhe von etwa 22.230 Euro.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht hat die Klägerin erstmals vorgetragen, sie habe keinen förmlichen Rentenbewilligungsbescheid erhalten. Ihr sei von der Beklagten lediglich ein Abrechnungsschreiben über die Verrechnung der gewährten Witwenrente mit Leistungen des Jobcenters für die ersten Monate des Rentenbezugs zugegangen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei der Zugang des Rentenbescheides nicht nachgewiesen. Die Beklagte könne aber auch Leistungen, die ohne wirksamen Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, erstattet verlangen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung der laufenden Witwenrente im Juni 2008 habe die Klägerin bereits Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielt, sodass sich die Bewilligungsentscheidung als von Anfang an rechtswidrig darstelle. Die Erstattungsentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Es sei ausreichend, dass der Regelungsgehalt des Verfügungssatzes anhand der Begründung einschließlich der Anlagen bestimmt werden könne.

Mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 33 Absatz 1 SGB X sowie von § 50 Absatz 2 SGB X und von § 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 SGB X in entsprechender Anwendung. Sie macht insbesondere geltend, der Verwaltungsakt über die Festsetzung und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen sei wegen der Bezugnahme auf verschiedene Anlagen nicht hinreichend bestimmt.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Lübeck, S 48 R 202/17, 13.06.2019
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 1 R 145/19, 22.06.2022

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Terminbericht

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Termin durch einen Vergleich beendet.  

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