Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 14/23 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeldnachzahlung - einmalige Einnahme

Verhandlungstermin 11.07.2024 13:00 Uhr

Terminvorschau

B. T. ./. Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde
Die Klägerin und ihr 22jähriger Sohn erhielten laufende Leistungen nach dem SGB II vom beklagten Jobcenter. Für ihren Sohn bezog die Klägerin Kindergeld, dessen Weiterbewilligung ab September 2017 die Familienkasse zunächst ablehnte. Die laufenden Zahlungen wurden erst im Dezember 2017 wieder aufgenommen. Eine Nachzahlung für die Monate September bis November 2017 wurde der Klägerin am 6. Dezember 2017 gutgeschrieben. Die zwischenzeitliche Ablehnung der Kindergeldzahlung teilte die Klägerin dem Beklagten mit, nicht aber die rückwirkende Wiederbewilligung.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Bewilligungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 zunächst unter Anrechnung des Kindergelds. Nach der Mitteilung über dessen Einstellung erfolgte die Bewilligung ohne Anrechnung von Kindergeld. Noch im November 2017 bewilligte ihr der Beklagte einen höheren Regelbedarf ab Januar 2018. Später erfolgten rückwirkende Erhöhungen der Leistungen für Unterkunft und Heizung. 

Im März 2019 erhielt der Beklagte Kenntnis von den Kindergeldzahlungen ab Dezember 2017. Nach Anhörung der Klägerin hob er die Leistungsbewilligung für Januar 2018 teilweise auf und forderte von ihr eine Erstattung in Höhe von 143,72 Euro.

Das Sozialgericht hat die Klage hiergegen abgewiesen und die Berufung zugelassen. Diese hat das Landessozialgericht zurückgewiesen: Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung sei § 40 SGB II in Verbindung mit § 330 SGB III und § 48 SGB X. Anzuknüpfen sei an die letzte Regelbedarfsbewilligung vor der erneuten Bewilligung von Kindergeld. Spätere Bescheide hätten nur die Leistungen für Unterkunft und Heizung geändert. Durch die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlungen im Dezember 2017 sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Kindergeldnachzahlung sei als einmalige Einnahme jedoch erst im Januar 2018 zu berücksichtigen und der Klägerin zuzurechnen gewesen, soweit sie den Bedarf ihres Sohnes überstiegen habe. Die Nachzahlung sei nicht auf sechs Monate aufzuteilen gewesen. Das Spannungsverhältnis zwischen § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB II einerseits und Absatz 3 Satz 4 andererseits sei dahingehend aufzulösen, dass Kindergeld zuvörderst und vollständig für den Bedarf des Kindes einzusetzen sei.

Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 11 Absatz 3 Satz 4 SGB II. Sofern - wie es beim Sohn der Klägerin der Fall gewesen sei - durch den Zufluss einmaliger Einnahmen der Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen im Zuflussmonat entfiele, ordne die Norm deren Aufteilung an, ohne nach der Art des Einkommens zu differenzieren. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf das Monatsprinzip, weil die Norm gerade eine Ausnahme hiervon anordne, um den völligen Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand, zum Beispiel beim Wechsel in die Familienversicherung, zu vermeiden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Schleswig, S 16 AS 68/20, 25.01.2021
Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, L 6 AS 20/21, 25.05.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 25/24.

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