Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 18/22 R

Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Werkstatt für behinderte Menschen - Erwerbsminderungsrente - Erstattungsanspruch

Verhandlungstermin 08.08.2024 11:00 Uhr

Terminvorschau

In allen Verfahren B 5 R 15/22 R, B 5 R 18/22 R, B 5 R 6/23 R, B 5 R 7/23 R und B 5 R 8/23 R verlangt die Klägerin als leistender Rehabilitationsträger vom beklagten Rentenversicherungsträger Erstattung der Kosten, die sie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgewendet hat.

Bundesagentur für Arbeit  ./.  DRV Bund
Die Versicherte beantragte die Leistungen bei der Klägerin, die sich ihr gegenüber für zuständig erklärte und von Mitte November 2015 bis Mitte Februar 2018 Teilhabeleistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erbrachte. Die Klägerin bat die Beklagte um Prüfung, ob bei der Versicherten die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beklagten nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 SGB VI gegeben seien. Gleichzeitig  meldete sie einen Erstattungsanspruch als erstangegangener Träger an. Nachdem die Beklagte der Klägerin im September 2016 zunächst mitgeteilt hatte, dass sie den Erstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkenne und zu gegebener Zeit über die Rentenhöhe informieren werde, wies sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 den Erstattungsanspruch zurück. In der Folgezeit gewährte die Beklagte der Versicherten ausgehend von einem Leistungsfall im Juli 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab Oktober 2015 und bat die Klägerin um Bekanntgabe des Erstattungsanspruchs.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Erstattung von 57 001,29 Euro verurteilt. Das Landessozialgericht hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar sei ein Ausgleich der von der Klägerin als erstangegangener Träger erbrachten Leistungen durch die Beklagte durchaus denkbar. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers seien aber nicht erfüllt. Anders als von § 11 Absatz 2a SGB VI vorausgesetzt, sei durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Wiedereingliederung der Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten gewesen.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin vergleichbar mit der unter 1) (B 5 R 15/22 R) genannten Argumentation die Zuständigkeit der Beklagten geltend.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, S 9 R 1274/16, 24.05.2018
Bayerisches Landessozialgericht,L 19 R 331/18, 26.10.2022

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Terminbericht

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung durch Vergleich erledigt.

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