Verhandlung B 5 R 6/23 R
Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Werkstatt für behinderte Menschen - Erwerbsminderungsrente - Erstattungsanspruch
Verhandlungstermin
08.08.2024 11:00 Uhr
Terminvorschau
In allen Verfahren B 5 R 15/22 R, B 5 R 18/22 R, B 5 R 6/23 R, B 5 R 7/23 R und B 5 R 8/23 R verlangt die Klägerin als leistender Rehabilitationsträger vom beklagten Rentenversicherungsträger Erstattung der Kosten, die sie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgewendet hat.
Bundesagentur für Arbeit ./. DRV Baden-Württemberg
Der Leistungsantrag in diesem Verfahren wurde bei der Klägerin gestellt, die Teilhabeleistungen von Juni 2015 bis August 2017 bewilligte. Sie leitete den Antrag an die Beklagte zur Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2a Nummer 1 SGB VI für einen möglichen Erstattungsanspruch weiter. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte dem Versicherten ausgehend von einem Leistungsfall im Februar 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit von September 2015 bis April 2017.
Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung von 49 065 Euro für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat aus den unter 1) (B 5 R 15/22 R) und 2) (B 5 R 18/22 R) genannten Erwägungen Erfolg gehabt.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin vergleichbar mit der unter 1) (B 5 R 15/22 R) genannten Argumentation die Zuständigkeit der Beklagten geltend.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, S 9 R 544/17, 30.04.2018
Bayerisches Landessozialgericht,L 19 R 308/18, 15.02.2023
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Terminbericht
Der Rechtsstreit wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens B 5 R 15/22 R unstreitig erledigt.
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