Verhandlung B 5 R 7/23 R
Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Werkstatt für behinderte Menschen - Erwerbsminderungsrente - Erstattungsanspruch
Verhandlungstermin
08.08.2024 11:00 Uhr
Terminvorschau
In allen Verfahren B 5 R 15/22 R, B 5 R 18/22 R, B 5 R 6/23 R, B 5 R 7/23 R und B 5 R 8/23 R verlangt die Klägerin als leistender Rehabilitationsträger vom beklagten Rentenversicherungsträger Erstattung der Kosten, die sie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgewendet hat.
Bundesagentur für Arbeit ./. DRV Braunschweig-Hannover
Der Versicherte beantragte die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 19. Juli 2011 bei der Klägerin, die den Antrag weiter bearbeitete. Im Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab Juni 2011 unter Annahme eines Leistungsfalls im Januar 2009. Der Versicherte absolvierte zu Lasten der Klägerin das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen von November 2011 bis Januar 2014.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Erstattung von 51 669,97 Euro verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist aus den unter 1) (B 5 R 15/22 R) und 2) (B 5 R 18/22 R) genannten Erwägungen erfolgreich gewesen.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin vergleichbar mit der unter 1) (B 5 R 15/22 R) genannten Argumentation die Zuständigkeit der Beklagten geltend.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, S 15 R 626/14, 19.07.2018
Bayerisches Landessozialgericht,L 19 R 498/18, 15.02.2023
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Terminbericht
Der Rechtsstreit wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens B 5 R 15/22 R unstreitig erledigt.
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