Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 21/23 R

Krankenversicherung  - Erstattung - Kosten - Kryokonservierung - Lagerung - Eizellen

Verhandlungstermin 28.08.2024 10:00 Uhr

Terminvorschau

S. H. ./. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten einer Kryokonservierung und Lagerung von Eizellen in Höhe von 3161,04 Euro.

Die 1994 geborene Klägerin war bis Anfang September 2019 bei der beklagten Krankenkasse versichert. Wegen eines im Mai 2019 histologisch bestätigten Hodgkin-Lymphoms begann sie am 17. Juni 2019 eine Chemotherapie. Deshalb hatte sie sich schon am 14. Juni 2019 auf eigene Kosten Eizellen entnehmen und kryokonservieren lassen. Mit ihrem auf Erstattung der Kosten der Kryokonservierung und Lagerung der Eizellen gerichteten Begehren hatte die Klägerin bei der Beklagten und in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch scheitere für den Zeitraum der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten bereits daran, dass die Umsetzungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27a Absatz 5 SGB V erst Anfang 2021 in Kraft getreten sei und in dem streitigen Zeitraum noch nicht gegolten habe. Ein Systemversagen liege nicht vor.

Mit Ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 27a Absatz 4 SGB V.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Heilbronn, S 9 K 3335/19, 24.08.2024
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR 3078/20, 02.08.2022

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 30/24.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Kryokonservierung ihrer Eizellen ein-schließlich der bis zum Krankenkassenwechsel am 5. September 2019 angefallenen Lagerkosten nicht zu. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Absatz 3 SGB V scheitert jedenfalls daran, dass der Klägerin im Zeitraum der Selbstbeschaffung noch kein entsprechender Sachleistungsanspruch zustand. § 27a Absatz 4 SGB V gewährt einen Anspruch auf Kryokonservierung nicht vor Inkrafttreten der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 27a Absatz 5 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 10 SGB V. Darin sind die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen zu regeln. Die Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechender Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie ist erst am 20. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Klägerin kann einen Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Systemversagens ableiten. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig untätig geblieben. Er war nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage auch nicht verpflichtet, die konkretisierenden Regelungen rückwirkend in Kraft zu setzen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 30/24.

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