Verhandlung B 1 KR 23/24 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Aufrechnung - Erstattungsanspruch - Verbot
Verhandlungstermin
28.08.2024 15:30 Uhr
Terminvorschau
In den Verfahren B 1 KR 18/23 R, B 1 KR 24/24 R, B 1 KR 25/24 R und B 1 KR 23/24 R streiten die Beteiligten jeweils darüber, ob die Vergütung der Kläger für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung erloschen ist oder ob der Aufrechnung der beklagten Krankenkassen mit einem Erstattungsanspruch das Aufrechnungsverbot gemäß § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V entgegensteht.
Krankenhaus R. GmbH ./. BAHN-BKK
Die Klägerin behandelte eine Versicherte der Beklagten im Mai 2019 wegen einer Wirbelsäulenerkrankung stationär. Die Beklagte beglich die Rechnung in Höhe von 1943,47 Euro und beauftragte den Medizinischen Dienst mit einer Prüfung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung, die dieser verneinte. Am 12. Mai 2021 rechnete die Beklagte den gesamten Rechnungsbetrag gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch der Klägerin aus einer anderen Behandlung auf.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des streitigen Betrages nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hat aus denselben Gründen wie im Fall 8 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 109 Absatz 6 SGB V in Verbindung mit § 17b Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie von § 159 SGG.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, S 18 KR 705/21, 09.11.2022
Bayerisches Landessozialgericht, L 20 KR 509/22, 13.05.2024
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 30/24.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als der Senat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen hat. Der von den Beklagten erklärten Aufrechnung stand kein Aufrechnungsverbot entgegen. Hierzu wird auf die Gründe der Entscheidung im Fall 6 verwiesen. Der Senat kann auch hier auf Grundlage der Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden, ob den Beklagten der aufgerechnete Erstattungsanspruch zustand. Allerdings durfte das Landessozialgericht auch diese Rechtsstreitigkeit nicht an das Sozialgericht zurückverweisen. Hierzu wird auf die Gründe der Entscheidung im Fall 7 verwiesen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 30/24.