Verhandlung B 1 KR 25/24 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Aufrechnung - Erstattungsanspruch - Verbot
Verhandlungstermin
28.08.2024 14:00 Uhr
Terminvorschau
In den Verfahren B 1 KR 18/23 R, B 1 KR 24/24 R, B 1 KR 25/24 R und B 1 KR 23/24 R streiten die Beteiligten jeweils darüber, ob die Vergütung der Kläger für eine Krankenhausbehandlung im Wege der Aufrechnung erloschen ist oder ob der Aufrechnung der beklagten Krankenkassen mit einem Erstattungsanspruch das Aufrechnungsverbot gemäß § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V entgegensteht.
Krankenhaus R. GmbH ./. DAK-Gesundheit
Die Klägerin behandelte in ihrem zugelassenen Krankenhaus eine Versicherte der Beklagten im Juni 2020 stationär geriatrisch. Die Beklagte beglich die Rechnung in Höhe von 13 082,47 Euro und beauftragte den Medizinischen Dienst mit einer Prüfung der Abrechnung. Am 12. Mai 2021 rechnete sie 2735,34 Euro gegen unstreitige Vergütungsansprüche der Klägerin aus anderen Behandlungen auf. Die Verweildauer sei um vier Belegungstage zu kürzen und deshalb OPS (Operationen- und Prozedurenschlüssel) 8-550.1 anstelle von OPS 8-550.0 zu kodieren.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des streitigen Betrages nebst Zinsen verurteilt. Das Landessozialgericht hat aus denselben Gründen wie im Fall 8 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 109 Absatz 6 SGB V in Verbindung mit § 17b Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie von § 159 SGG.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, S 21 KR 342/22, 18.04.2023
Bayerisches Landessozialgericht, L 20 KR 287/23, 13.05.2024
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 30/24.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als der Senat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen hat. Der von den Beklagten erklärten Aufrechnung stand kein Aufrechnungsverbot entgegen. Hierzu wird auf die Gründe der Entscheidung im Fall 6 verwiesen. Der Senat kann auch hier auf Grundlage der Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden, ob den Beklagten der aufgerechnete Erstattungsanspruch zustand. Allerdings durfte das Landessozialgericht auch diese Rechtsstreitigkeit nicht an das Sozialgericht zurückverweisen. Hierzu wird auf die Gründe der Entscheidung im Fall 7 verwiesen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 30/24.