Verhandlung B 6 KA 9/23 R
Vertragsarztrecht - Vergütung - Zusatzpauschale - Gebührenordnungsposition 04040 EBM-Ä - Aufschlag - überdurchschnittliche Fallzahlen - Berufsausübungsgemeinschaft - Jobsharing
Verhandlungstermin
28.08.2024 10:00 Uhr
Terminvorschau
BAG Dr. I. K. und G. S. ./. Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Auch in dem das Quartal 4/2015 betreffenden Parallelverfahren zum Verfahren B 6 KA 8/23 R streiten die klagende Berufsausübungsgemeinschaft und die beklagte Kassenärztliche Vereinigung über die Höhe vertragsärztlichen Honorars nach der Gebührenordnungsposition 04040 EBM-Ä und die Voraussetzungen für den Aufschlag für überdurchschnittliche Fallzahlen.
Im Honorarbescheid für das Quartal 4/2015 brachte die Beklagte den in der Gebührenordnungsposition 04040 EBM-Ä vorgesehenen Aufschlag ab 1200 Behandlungsfällen je Arzt nicht in Ansatz, da bei der Division der relevanten Behandlungsfälle der Praxis durch zwei Ärzte auch in diesem Quartal die erforderliche Fallzahl nicht erreicht wurde. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht die Beklagte verpflichtet, bei der Zusatzpauschale der Gebührenordnungsposition 04040 EBM-Ä einen Aufschlag für überdurchschnittliche Fallzahlen in Ansatz zu bringen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte - ebenso wie im Parallelverfahren B 6 KA 8/23 R - eine Verletzung materiellen Rechts.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Marburg, S 11 KA 739/16, 29.01.2020
Hessisches Landessozialgericht, L 4 KA 7/20, 22.03.2023
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Terminbericht
Die Beklagte hat ihre Revision in der mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Urteils zu Fall 1) zurückgenommen.
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