Verhandlung B 7 AS 15/23 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsrecht - Datenschutz-Grundverordnung - Schadensersatzanspruch
Verhandlungstermin
24.09.2024 10:00 Uhr
Terminvorschau
C. T. ./. Jobcenter Düsseldorf
Der Kläger macht einen Anspruch auf Schadenersatz nach Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Höhe von 5000 Euro geltend.
Der Kläger, der in den Jahren 2005 bis 2009 sowie in den Jahren 2013 und 2016 Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter bezogen hatte, erinnerte mit Telefaxnachrichten vom August und September 2019 an die Erledigung eines auf Artikel 15 DS-GVO gestützten Auskunftsersuchens, das er per E-Mail bereits im Juli 2019 an die Geschäftsführung des Beklagten gerichtet und worin er eine Auskunft in elektronischer Form begehrt habe. Nachdem keine Reaktion erfolgte, beschwerte sich der Kläger beim Landesdatenschutzbeauftragten. Nach Weiterleitung der Beschwerde an den Bundesdatenschutzbeauftragten nahm dieser Kontakt mit dem Beklagten auf und leitete ihm den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 10. Januar 2020 zu. Am 13. Februar 2020 gab der Beklagte schriftlich Auskunft und teilte unter anderem mit, dass es ihm technisch nicht möglich sei, die verlangten Daten per E-Mail zu übermitteln. Der Kläger erhalte aber eine unentgeltliche Kopie aller Aktenbände, die ihm per Boten übermittelt würde. Der Kläger bestand weiterhin auf einer digitalen Form der Auskunftserteilung, erklärte sich im April 2020 aber bereit, auch die Kopien in Papierform entgegen zu nehmen. Die Übergabe erfolgte im August 2020.
Die im September 2021 erhobene Klage auf Schadenersatz, gestützt auf Artikel 82 DS-GVO, ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Landessozialgericht unter anderem ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Beklagte gegen die DS-GVO verstoßen habe und dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Erteilung einer Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO stelle schon keine Datenverarbeitung im Sinne der Verordnung dar; eine fehlerhafte Auskunft begründe folglich keinen Verstoß im Sinne des Artikel 82 DS-GVO.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Artikel 79 und 82 DS-GVO.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Düsseldorf, S 16 AS 2347/21, 08.06.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 1044/22, 03.08.2023
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Terminbericht
Die Revision des Klägers ist im Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg geblieben. Die Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Beklagten nach Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Es fehlt an einem Schaden.
Die Feststellungsklage hingegen ist bereits unzulässig. Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor.
Der zulässigerweise mit der allgemeinen Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5000 Euro besteht nicht. Nach dem Wortlaut des Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs genügt nicht der bloße Verstoß gegen die Verordnung. Vielmehr ist nach ihrer Systematik und Entstehungsgeschichte ein Verstoß bei der Verarbeitung von Daten erforderlich. Das Erteilen einer Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 DS-GVO stellt unter Berücksichtigung des vom Europäischen Gerichtshof vor dem Hintergrund der Ziele der DS-GVO entwickelten weiten Begriffsverständnisses sowie unter systematischen Gesichtspunkten eine Verarbeitung im Sinn des Artikel 4 Nummer 2 DS-GVO dar. Der Beklagte hat die Auskunft verordnungswidrig nicht innerhalb der Frist des Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 DS-GVO übermittelt; das Auskunftsverlangen war nach den Feststellungen des LSG bereits im August 2019 per Telefax an den Beklagten gerichtet worden. Es ist indes weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden ist. Die bloß formelhafte Behauptung, einen "Kontrollverlust“ dadurch erlitten zu haben, im Ungewissen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu sein, genügt nicht. Ob der Beklagte ermessensfehlerfrei die Papierform für die Auskunftserteilung gewählt hat, konnte deshalb offenbleiben.
Die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Beklagte gegen die Bestimmungen der Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 DS-GVO verstoßen hat, ist statthaft. Auch wenn die DS-GVO einen entsprechenden Feststellungsanspruch nicht enthält, kann die Feststellung, in subjektiven Rechten aus der DS-GVO verletzt zu sein, zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 SGG gemacht werden. Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, denn es fehlt an einem berechtigten Feststellungsinteresse des Klägers.
Das vorliegende Verfahren ist nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtig. Der Kläger gehört nicht zu dem von § 183 SGG erfassten privilegierten Personenkreis der “Leistungsempfänger“.
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