Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 14/22 R

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Fußballtunier - Werbemaßnahme - Unternehmen - Betriebssport - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

Verhandlungstermin 26.09.2024 10:00 Uhr

Terminvorschau

G. T. ./. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
Der Kläger ist bei der Firma B. beschäftigt. Die Unternehmensgruppe hatte im Unfalljahr europaweit über 11.000 Mitarbeiter, davon in Deutschland 6.150 Beschäftigte in 115 Niederlassungen. Einmal jährlich findet ein Fußballturnier statt, an dem Mannschaften teilnehmen, die sich aus B. Mitarbeitern rekrutieren. Das Turnier wird von Mitarbeitern der B. Niederlassung veranstaltet, deren Team das vorjährige Turnier gewonnen hat. Am Unfalltag fand das 21. Internationale B. Fußballturnier statt. An diesem Turnier nahmen 80 Unternehmensangehörige teil, darunter der Kläger, der sich bei einem Spiel das rechte Knie verdrehte.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Der Kläger sei weder seiner Beschäftigung als Kommissionierer nachgegangen noch sei das Fußballturnier Bestandteil des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Die Veranstaltung habe dem Unternehmen auch nicht als Werbeplattform gedient.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 SGB VII. Das Fußballturnier habe Werbezwecken gedient und sei im Intranet auch beworben worden. Die gesamte Belegschaft sei eingeladen worden, das Unternehmen als Hauptsponsor aufgetreten. Die Teilnahme der Beschäftigten sei ausdrücklich gewünscht und entsprechend gefördert worden. Die Veranstaltung sei offen für alle Unternehmensangehörigen gewesen, auch wenn sie nicht aktiv als Sportler teilgenommen hätten. Auch die Unternehmensleitung sei vertreten gewesen. Am Ende der Veranstaltung seien Pokale mit Unternehmensaufdruck verteilt und ein Spendenscheck übergeben worden. Über die Sportveranstaltung sei in der Presse berichtet worden.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Duisburg, S 6 U 518/18, 13.02.2020
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 17 U 210/20, 25.05.2022

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Terminbericht

Die Revision des Klägers war ohne Erfolg. Die Beklagte und ihr folgend die Vorinstanzen haben es zutreffend abgelehnt, das Unfallereignis des Klägers beim 21. Internationalen B. Fußballturnier als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Mit der Teilnahme am Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Kläger keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Im Unfallzeitpunkt war er auch weder unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versichert, weil zum einen der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand, zum anderen die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet war.

Unter Werbungsgesichtspunkten begründet die Teilnahme an einer Sportveranstaltung nicht allein deswegen Unfallversicherungsschutz, weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wird und eine Berichterstattung in der Presse erfolgt. Solange die Sportveranstaltung vom Beschäftigungsunternehmen nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt wird, stellt der mit einer nachträglichen Presseberichterstattung bezweckte Werbeeffekt nicht mehr als einen rechtlich unwesentlichen Reflex dar.

Die Entscheidung der Beklagten hat auch insoweit Bestand, als der Rentenausschuss entgegen der neuen - hier erstmals tragenden - Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R) noch isoliert über den Arbeitsunfall des Klägers entschieden hatte. Der Senat räumt den Unfallversicherungsträgern insoweit begrenzt Gelegenheit zur Umstellung ihrer Verwaltungspraxis ein.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 36/24.

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