Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 15/22 R

Unfallversicherung - Wegeunfall - dritter Ort - Wohnung - Abholen von Arbeitsunterlagen und Arbeitsschlüssel vor Arbeitsantritt

Verhandlungstermin 26.09.2024 11:00 Uhr

Terminvorschau

M. K. ./. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Die Klägerin war bei einer Kirchengemeindeverwaltung beschäftigt. Am Unfalltag fuhr sie früh morgens nach einem privaten Wochenendaufenthalt in B. von dort zurück zu ihrer Wohnung in W., in der sich Schlüssel und Unterlagen für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums in H. befanden. Wenige Kilometer vor ihrem Wohnort verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt habe, habe sich weder auf dem Weg zur Arbeitsstätte noch auf dem Weg von der Arbeitsstätte zugetragen. Wege von einem dritten Ort zur Wohnung seien nicht versichert, auch wenn dort Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 8 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII. Sie sei zur Aufbewahrung der Schlüssel und Unterlagen in ihrer Wohnung verpflichtet gewesen. Daher müsse der Weg zurück zu ihrer Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Dortmund, S 17 U 913/17, 02.03.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 17 U 131/21, 21.03.2022

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Terminbericht

Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich. Die Entscheidung der Vorinstanz war aufzuheben. Der Senat konnte mangels ausreichender Feststellungen des Landessozialgerichts jedoch nicht entscheiden, ob die beklagte Berufsgenossenschaft verpflichtet ist, den Verkehrsunfall der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zutreffend ist, dass die Klägerin sich nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befand, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort in H. war, sondern auf dem zu ihrer Wohnung in W. Die Klägerin kann sich aber auf einem versicherten Betriebsweg befunden haben, wenn sie den Weg zur Aufnahme von Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung in Umsetzung einer Weisung ihres Arbeitsgebers zurückgelegt hat. Falls keine solche Weisung feststellbar ist, kann die Klägerin auf einem versicherten Weg verunfallt sein, wenn sie mit den Arbeitsschlüsseln und -unterlagen in ihrer Wohnung verwahrtes Arbeitsgerät holen wollte, das für die Aufnahme oder Verrichtung ihrer Arbeit unentbehrlich war. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Landessozialgericht insgesamt nachzuholen haben.

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