Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 AY 1/22 R - ohne mündliche Verhandlung

Asylbewerberleistungsrecht - Grundleistungen - Bedarfsstufe - erwachsener Leistungsberechtigter - Gemeinschaftsunterkunft - menschenwürdiges Existenzminimums - Verfassungsmäßigkeit

Verhandlungstermin 19.09.2024 00:00 Uhr

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B.D.  ./.  Stadt Gelsenkirchen
Der 1982 geborene alleinstehende Kläger guineischer Staatsangehörigkeit reiste am 10. November 2018 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er war im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, der Beklagten zugewiesen und lebte dort in einer Gemeinschaftsunterkunft. Die Beklagte bewilligte dem Kläger vom 1. Januar 2020 bis zum 9. Mai 2020 Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 316 Euro. Dabei berücksichtigte sie die Bedarfsstufe 2 für einen erwachsenen Leistungsberechtigten, der in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchst b, Absatz 2 Nummer 2 Buchst b Asylbewerberleistungsgesetz). Das Sozialgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchst b Asylbewerberleistungsgesetz könne nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetze, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich sei.

Hiergegen richtet sich die Sprungrevision der Beklagten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2022 erkläre nur § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Asylbewerberleistungsgesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar. § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchst b, Absatz 2 Nummer 2 Buchst b Asylbewerberleistungsgesetz finde dagegen weiterhin Anwendung.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 32 AY 30/20, 08.04.2021

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