Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 13/22 R

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand

Verhandlungstermin 26.09.2024 12:00 Uhr

Terminvorschau

H. G. ./. Stadt München
Die 1955 geborene Klägerin erhielt neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsicherungsleistungen vom beklagten Sozialhilfeträger. Im Hinblick auf ihre künftige Altersrente beantragte sie, bei der Berechnung ihres Bedarfs für den notwendigen Lebensunterhalt auch freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dies lehnte die Beklagte 2013 ab. Die Klägerin wandte sich in der Folge gegen zwei Bescheide, mit denen die Beklagte zunächst bewilligte Leistungen für April 2014 beziehungsweise für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 herabgesetzt hatte, und wiederholte hierbei ihr Begehren auf die Absetzung von Altersvorsorgebeiträgen vom Einkommen beziehungsweise deren Zahlung. Klage und Berufung hiergegen haben keinen Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht hat unter anderem ausgeführt, die Berechnung der Grundsicherungsleistungen sei unter Berücksichtigung des Einkommens zutreffend und die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide und damit nicht streitgegenständlich.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Auch wenn bislang keine freiwilligen Beiträge entrichtet worden seien, bestehe jedenfalls ein Feststellungsinteresse, dass die Nichtberücksichtigung eines Sonderbedarfs nach § 33 Absatz 1 SGB XII rechtwidrig gewesen sei.

Verfahrensgang:
Sozialgericht München, S 51 SO 626/16; 20.09.2018
Bayerisches Landessozialgericht, L 8 SO 26/19; 21.05.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 37/24.

Siehe auch Verhandlungstermin am 14. Juli 2023.

Terminbericht

Die Klägerin hat im Termin ihre Klage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage bezogen auf die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 begrenzt. Zwar ist die ursprünglich neben der Anfechtungsklage erhobene Leistungsklage nicht auf einen abtrennbaren Teil der Grundsicherungsleistungen beschränkt gewesen; damit war der Sonderbedarf nach § 33 Absatz 1 SGB XII zulässiger Streitgegenstand und die Leistungsklage war bei Klageerhebung für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 zulässig. Freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung sind aber jeweils bis zum 31.März des Folgejahres zu zahlen. Nach Ablauf der Frist ist die Leistungsklage unzulässig geworden, weil es seither an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Senat hat die Entscheidung des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit die Klägerin mit der Feststellungsklage geltend macht, die Ablehnung sei rechtswidrig gewesen. Bei der rechtswidrigen Verweigerung entsprechender Leistungen ist ein Schadenersatzanspruch nicht auszuschließen, was das notwendige Feststellungsinteresse begründet. Ob bei der Berechnung des Bedarfs im streitgegenständlichen Zeitraum auch freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigen gewesen wären, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Dabei ist von einer Angemessenheit der geltend gemachten Beiträge im Grundsatz auszugehen, wenn die Beitragszahlung den Grundsicherungsbedarf im Alter prognostisch mindert. Als angemessen der Höhe nach erweisen sich dabei nur die Beiträge, die Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze unter besonderer Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation aufbringen würden, um eine verbesserte Absicherung, die das Grundsicherungsniveau nicht wesentlich übersteigt, zu erreichen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 37/24.

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