Verhandlung B 12 KR 5/23 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Krankenversicherung - Pflichtversicherung - Rente - Versorgungsbezug - betriebliche Altersversorgung - Beitragsbemessung - Freibetrag
Verhandlungstermin
05.11.2024 10:00 Uhr
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R. M. ./. Techniker Krankenkasse
Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Er erhielt aus der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitalleistung in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro (Versorgungsbezug). Die beklagte Krankenkasse setzte die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest. Dabei blieben die darüber hinausgehenden Versorgungsbezüge außer Ansatz.
Die auf Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge unter Abzug des zum 1. Januar 2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags von der Beitragsbemessungsgrenze gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Freibetrag von dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge abzuziehen. Erst danach würden die beitragspflichtigen Einnahmen auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Weil die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch nach Abzug des Freibetrags die Beitragsbemessungsgrenze bei weitem überschreiten würden, wirke sich die Freibetragsregelung für den Kläger konkret nicht beitragsmindernd aus.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Nach Satz 1 der Vorschrift dürfe nur der den zwanzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße übersteigende Versorgungsbezug zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Diese Regelung werde in Satz 2 der Vorschrift lediglich klarstellend wiederholt. Nur dieses Normverständnis entspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, alle Betriebsrentner finanziell zu entlasten.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Stuttgart, S 22 KR 3591/20; 21.05.2021
Landessozialgericht Baden-Württemberg,L 11 KR 2069/21; 25.04.2023
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