Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 5/23 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Krankenversicherung - Pflichtversicherung - Rente - Versorgungsbezug - betriebliche Altersversorgung - Beitragsbemessung - Freibetrag

Verhandlungstermin 05.11.2024 10:00 Uhr

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R. M. ./. Techniker Krankenkasse
Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Er erhielt aus der betrieblichen Altersversorgung eine Kapitalleistung in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro (Versorgungsbezug). Die beklagte Krankenkasse setzte die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest. Dabei blieben die darüber hinausgehenden Versorgungsbezüge außer Ansatz.

Die auf Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge unter Abzug des zum 1. Januar 2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags von der Beitragsbemessungsgrenze gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Freibetrag von dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge abzuziehen. Erst danach würden die beitragspflichtigen Einnahmen auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Weil die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch nach Abzug des Freibetrags die Beitragsbemessungsgrenze bei weitem überschreiten würden, wirke sich die Freibetragsregelung für den Kläger konkret nicht beitragsmindernd aus.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Nach Satz 1 der Vorschrift dürfe nur der den zwanzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße übersteigende Versorgungsbezug zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Diese Regelung werde in Satz 2 der Vorschrift lediglich klarstellend wiederholt. Nur dieses Normverständnis entspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, alle Betriebsrentner finanziell zu entlasten.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Stuttgart, S 22 KR 3591/20, 21.05.2021
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR 2069/21, 25.04.2023

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Terminbericht

Die Revision ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die angegriffene Beitragsfestsetzung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. § 226 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch sind nach ihrem Wortlaut, ihrem systematischen Zusammenhang, ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzeshistorie keine identischen Regelungen. Satz 1 normiert seit mehr als 30 Jahren eine der Verwaltungsökonomie dienende Bagatellgrenze, während mit Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2020 ein Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführt wurde. Diese Freibetragsregelung wirkte sich für den Kläger jedoch nicht beitragsmindernd aus, weil seine beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze um mehr als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschritten. Ein Abzug des Freibetrags von den auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze begrenzten beitragspflichtigen Einnahmen kam nicht in Betracht. Der Freibetrag ist nach dem Gesetzeswortlaut sowie der Systematik der beitragsrechtlichen Bestimmungen von dem monatlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge - hier 11 347,08 Euro - in Abzug zu bringen. Eine hiervon abweichende Beitragsbemessung lässt sich aus dem Sinn und Zweck der Freibetragsregelung, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte erschließt, nicht ableiten.

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