Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 9/23 R

Versicherungs- und Beitragsrecht - Krankenversicherung - freiwillig Versicherung - Rente - Versorgungsbezug - betriebliche Altersversorgung - Beitragsbemessung - Freibetrag

Verhandlungstermin 05.11.2024 11:15 Uhr

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J. H. ./. Audi BKK
In den Verfahren 2) bis 4) wenden sich die als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Kläger gegen die Höhe der für die Zeit ab 1. Januar 2020 festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge. Neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen sie Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sie begehren eine Reduzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch den Abzug des zum 1. Januar 2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags.

Klagen und Berufungen der Kläger sind jeweils erfolglos geblieben. Zur Begründung haben die beklagten Krankenkassen und die Instanzgerichte ausgeführt, dass die Freibetragsregelung auf freiwillig Krankenversicherte keine Anwendung finde. Sie dürfe an die grundlegenden Unterschiede von Pflicht- und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen. Die Ungleichbehandlung beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern beim Abzug des Freibetrags auf Renten der betrieblichen Altersversorgung seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe unterschiedslos eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und eine Beitragsentlastung sämtlicher Betriebsrentner erreichen wollen.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Hamburg, S 45 KR 2978/20; 12.12.2022
Landessozialgericht Hamburg,L 1 KR 2/23 D; 14.09.2023

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