Verhandlung B 12 KR 11/23 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Krankenversicherung - freiwillig Versicherung - Rente - Versorgungsbezug - betriebliche Altersversorgung - Beitragsbemessung - Freibetrag
Verhandlungstermin
05.11.2024 13:15 Uhr
Terminvorschau
E. S. ./. VIACTIV BK
In den Verfahren B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R wenden sich die als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Kläger gegen die Höhe der für die Zeit ab 1. Januar 2020 festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge. Neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen sie Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung. Sie begehren eine Reduzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch den Abzug des zum 1. Januar 2020 für Renten der betrieblichen Altersversorgung eingeführten Freibetrags.
Klagen und Berufungen der Kläger sind jeweils erfolglos geblieben. Zur Begründung haben die beklagten Krankenkassen und die Instanzgerichte ausgeführt, dass die Freibetragsregelung auf freiwillig Krankenversicherte keine Anwendung finde. Sie dürfe an die grundlegenden Unterschiede von Pflicht- und freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpfen. Die Ungleichbehandlung beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern beim Abzug des Freibetrags auf Renten der betrieblichen Altersversorgung seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe unterschiedslos eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und eine Beitragsentlastung sämtlicher Betriebsrentner erreichen wollen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Mainz, S 9 KR 362/21, 22.05.2022
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 134/22, 02.02.2023
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Terminbericht
Die Revision war im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet. Anhand der vom Landessozialgericht festgestellten Tatsachen vermochte der Senat die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Beitragsfestsetzung zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht abschließend zu beurteilen. Inwieweit beitragspflichtige Einnahmen in Gestalt einer gesetzlichen Rente, einer Auslandsrente sowie einer Rente der betrieblichen Altersversorgung bei den jeweiligen Beitragsfestsetzungen konkret berücksichtigt worden sind, ist weder den Feststellungen des Landessozialgerichts noch den vom Berufungsgericht teilweise in Bezug genommenen Bescheiden zu entnehmen. Hinsichtlich der auch hier streitigen Fragen zur Gewährung eines Freibetrags wird auf das Verfahren B 12 KR 9/23 R verwiesen.
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