Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 1/24 R

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - stationäre Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger - Insolvenzverfahren - Eigenverwaltung - Sachwalter - sozialgerichtliches Verfahren - Prozessführungsbefugnis

Verhandlungstermin 14.11.2024 13:30 Uhr

Terminvorschau

RA E. als Sachwalter über das Vermögen der P-Hospital GmbH ./. BKK Mobil
Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen.

Aufgrund eines Antrags vom 21. Dezember 2017 eröffnete das Amtsgericht O - Insolvenzgericht - am 1. März 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P-Hospital GmbH (Insolvenzschuldnerin), ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Mit Ablauf des 31. Juli 2018 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf. Im Insolvenzplan
war geregelt, dass bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, die auf eine Insolvenzanfechtung gestützte Ansprüche zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Sachwalter fortgeführt werden.

In dem von der Insolvenzschuldnerin betriebenen Krankenhaus wurde im März 2016 ein Versicherter der beklagten Krankenkasse stationär behandelt. Aufgrund dieses Behandlungsfalls stand der Beklagten ein - zwischen den Beteiligten unstreitiger - Erstattungsanspruch in Höhe von 12 580,90 Euro gegen die Insolvenzschuldnerin zu. Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 setzte die Insolvenzschuldnerin die Beklagte über den Insolvenzantrag in Kenntnis. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 3. April 2018 gegen andere unstreitige, nach dem 10. Januar 2018 entstandene Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus Krankenhausbehandlungen auf.

Der Kläger forderte von der Beklagten im Juni 2018 erfolglos die Zahlung von 12 580,90 Euro unter Verweis auf ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot. Mit seiner hierauf gerichteten Klage ist er in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei dessen Stellung als Sachwalter erloschen. Eine fortbestehende Prozessführungsbefugnis ergebe sich nicht aus § 259 Absatz 3 Insolvenzordnung (InsO). Streitgegenstand des Verfahrens sei keine Insolvenzanfechtung, sondern eine allgemeine Leistungsklage, auf die die Vorschrift nicht anwendbar sei. Aus den Regelungen des Insolvenzplans folge nichts anderes. Selbst wenn man den Kläger als Sachwalter noch für aktivlegitimiert hielte, wäre der Klageanspruch jedenfalls durch die im erstinstanzlichen Klageverfahren durch die Beklagte nochmals erklärte Aufrechnung untergegangen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der § 96 und § 259 Absatz 3 InsO.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Hannover, S 67 KR 910/18, 25.02.2021
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 4 KR 139/21, 18.01.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 39/24.

Terminbericht

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Er war als Sachwalter von Anfang an nicht berechtigt, den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch des Krankenhauses im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Schon aus diesem Grund kann er sich auch nicht auf die im Insolvenzplan geregelte Fortführungsbefugnis berufen. Im Rahmen der hier angeordneten Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners im Grundsatz fort. Er wird lediglich unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt. Als eigenständige Aufgaben überträgt § 280 Insolvenzordnung (InsO) dem Sachwalter die Geltendmachung der Haftung nach den §§ 92 und 93 InsO für die Insolvenzmasse sowie die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO. Die klageweise Geltendmachung einer Vergütungsforderung des Krankenhauses gegen eine Krankenkasse ist hiervon nicht umfasst. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 280 InsO liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 39/24.

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