Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 2/24 R

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - stationäre Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger - Insolvenzverfahren - Eigenverwaltung - Sachwalter - sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung - Rechtsstreit

Verhandlungstermin 14.11.2024 13:30 Uhr

Terminvorschau

RA E. als Sachwalter über das Vermögen der P-Kliniken GmbH & Co. KGaA ./. BKK Mobil
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreites.

Aufgrund eines Antrags vom 21. Dezember 2017 eröffnete das Amtsgericht O - Insolvenzgericht - am 1. März 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P-Kliniken GmbH & Co. KGaA (Insolvenzschuldnerin), ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Mit Ablauf des 31. Juli 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Im Insolvenzplan war geregelt, dass bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten, die auf eine Insolvenzanfechtung gestützte Ansprüche zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Sachwalter fortgeführt werden.

In den von der Insolvenzschuldnerin betriebenen Krankenhäusern wurden Versicherte der beklagten Krankenkasse stationär behandelt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 setzte die Insolvenzschuldnerin die Beklagte über den Insolvenzantrag in Kenntnis. Der Beklagten standen - zwischen den Beteiligten unstreitig - Erstattungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin wegen zu viel gezahlter Krankenhausvergütung zu. Die Insolvenzschuldnerin machte für stationäre Behandlungen Versicherter der Beklagten in den von ihr betriebenen Krankhäusern ebenfalls unstreitige Vergütungsansprüche mit Rechnungen von Januar bis April 2018 geltend. Die Beklagte rechnete mit Erklärungen vom 12. Februar 2018, 26. Februar 2018, 28. Februar 2018, 19. März 2018 und 3. Mai 2018 ihre Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 18 549,40 Euro gegen die von der Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Vergütungsforderungen aus Krankenhausbehandlungen auf.

Der Kläger forderte von der Beklagten erfolglos die Zahlung von 18 549,40 Euro unter Verweis auf ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot. Nach Abweisung der Klage im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt. Nach dem Widerspruch der Beklagten hat er seinen Klageantrag auf einen Erledigungsfeststellungsantrag umgestellt. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers von Anfang an unzulässig gewesen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für die mit der Klage geltend gemachten Vergütungsansprüche sei bei der angeordneten Eigenverwaltung nach § 270 Insolvenzordnung (InsO) bei der Insolvenzschuldnerin verblieben. Der Kläger habe keine aus der Anfechtung folgenden Rückgewähransprüche geltend gemacht, für die ihm nach § 280 InsO die ausschließliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zugestanden hätte.

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der § 96 und § 259 Absatz 3 InsO.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Hannover, S 50 KR 909/18, 07.11.2020
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 16 KR 514/20, 27.04.2023

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 39/24.

Terminbericht

Der Kläger hat die Revision nach der Verkündung des Urteils in dem Verfahren B 1 KR 1/24 R zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 39/24.

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