Verhandlung B 8 SO 5/23 R
Sozialhilfe - Auskunftsverlangen - unterhaltspflichtiger Angehöriger - Überschreitung - Jahreseinkommensgrenze - Einkommen - Vermögen
Verhandlungstermin
21.11.2024 11:30 Uhr
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S. S. ./. Landrat des Landkreises Neuwied
Der Vaters des Klägers erhielt Leistungen der Hilfe zur stationären Pflege von dem beklagten Sozialhilfeträger. Zur Prüfung einer etwaigen Unterhaltspflicht forderte der Beklagte den Kläger im Jahr 2020 gestützt auf Internetrecherchen über dessen berufliche Tätigkeit im Management einer Aktiengesellschaft auf, Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat dieses Urteil und den Auskunftsverwaltungsakt aufgehoben. Das Auskunftsverlangen richte sich nach dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz, wonach vermutet werde, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen die seither maßgebliche Jahreseinkommensgrenze in Höhe von 100 000 Euro nicht erreiche. Zwar lägen hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten dieser Grenze vor und die Vermutung sei widerlegt. Der Beklagte habe zunächst aber nur Auskünfte zum Einkommen erfragen dürfen. Vermögensauskünfte könne er erst verlangen, wenn die Einkommensgrenze tatsächlich überschritten werde. Das umfassende Auskunftsverlangen sei deshalb rechtswidrig. Eine geltungserhaltende Reduktion scheide im vorliegenden Fall aus.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Da § 94 Absatz 1a Satz 5 SGB XII auf 117 SGB XII verweise, der nicht zwischen Einkommens- und Vermögensauskünften unterscheide, finde das gestufte Verfahren im Gesetz keine Stütze.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 10 SO 71/21, 23.03.2022
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 12 SO 231/22, 25.01.2023
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