Verhandlung B 8 SO 7/23 R
Eingliederungshilfe - Teilhabeleistungen - Zuständigkeit - Übergang vom SGB XII zum SGB IX - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand
Verhandlungstermin
21.11.2024 10:30 Uhr
Terminvorschau
N. J ./. Landeswohlfahrtsverband Hessen
beigeladen: Landkreis Nienburg/Weser , Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.
Die Klägerin, die zunächst im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebte, erhielt von ihm Leistungen für ambulant betreutes Wohnen, in der Folge Leistungen in einer stationären Einrichtung und anschließend wieder Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in einer eigenen Wohnung im Kreisgebiet des beigeladenen Landkreises. Wegen einer Unterbrechung der Betreuungsleistung im Oktober 2012 lehnte der Beklagte Leistungen der Eingliederungshilfe unter Berufung auf die Zuständigkeit des beigeladenen Landkreises ab dem 24. Oktober 2012 ab. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund einer dauerhaften seelischen Behinderung durchgängig bis 30. April 2020 Anspruch auf diese Leistungen; danach sei ein ambulant betreutes Wohnen nicht mehr notwendig gewesen. Eine für das Fortbestehen der Zuständigkeit des Beklagten schädliche Unterbrechung im Leistungsgeschehen sei nicht zu erkennen. Die Einführung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe mit einer neuen Trägerschaft zum 1. Januar 2020 berühre grundsätzlich nicht eine bereits nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit des Beklagten als Rehabilitationsträger. Der Ablehnungsbescheid habe sich abweichend von der Auffassung des BSG auch nicht durch die Rechtsänderungen zum 1. Januar 2020 erledigt.
Hiergegen richtet sich die auf die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2020 beschränkte Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von § 14 SGB IX rügt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Hannover, S 4 SO 536/13, 24.01.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 49/17, 08.02.2023
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