Verhandlung B 8 SO 23/22 R
Sozialhilfe - Einmalzahlung - COVID-19-Pandemie - Hilfe zu Pflege - stationäre Pflege - Barbetrag - Bekleidungspauschale
Verhandlungstermin
21.11.2024 12:30 Uhr
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U. F. ./. Stadt Freiburg im Breisgau
Der Kläger lebt in einem Pflegeheim. Die Beklagte bewilligte ihm unter anderem für Mai 2021 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, wobei sie einen Eigenanteil berücksichtigte. Zudem bewilligte sie einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale, die sie an den Kläger auszahlte. Eine Einmalzahlung für das erste Halbjahr 2021 in Höhe von 150 Euro aus Anlass der COVID-19-Pandemie lehnte sie im Juni 2021 mit der Begründung ab, es bestehe angesichts des Einkommens im Mai 2021 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern nur auf Hilfe zur Pflege. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolgreich gewesen. Der Kläger habe Anspruch auf die Einmalzahlung, weil im Mai 2021 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bestanden habe. Die Beklagte habe dem Kläger bestandskräftig einen Barbetrag bewilligt und ausgezahlt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung von § 144 SGB XII rügt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Freiburg, S 9 SO 2322/21, 22.03.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 2 SO 1183/22, 09.11.2022
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