Verhandlung B 8 SO 23/22 R
Sozialhilfe - Einmalzahlung - COVID-19-Pandemie - Hilfe zu Pflege - stationäre Pflege - Barbetrag - Bekleidungspauschale
Verhandlungstermin
21.11.2024 12:30 Uhr
Terminvorschau
U. F. ./. Stadt Freiburg im Breisgau
Der Kläger lebt in einem Pflegeheim. Die Beklagte bewilligte ihm unter anderem für Mai 2021 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, wobei sie einen Eigenanteil berücksichtigte. Zudem bewilligte sie einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale, die sie an den Kläger auszahlte. Eine Einmalzahlung für das erste Halbjahr 2021 in Höhe von 150 Euro aus Anlass der COVID-19-Pandemie lehnte sie im Juni 2021 mit der Begründung ab, es bestehe angesichts des Einkommens im Mai 2021 kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern nur auf Hilfe zur Pflege. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolgreich gewesen. Der Kläger habe Anspruch auf die Einmalzahlung, weil im Mai 2021 ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bestanden habe. Die Beklagte habe dem Kläger bestandskräftig einen Barbetrag bewilligt und ausgezahlt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung von § 144 SGB XII rügt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Freiburg, S 9 SO 2322/21, 22.03.2022
Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 2 SO 1183/22, 09.11.2022
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach § 144 SGB XII in Höhe von 150 Euro für das erste Halbjahr 2021. Der auf den in einer Pflegeeinrichtung untergebrachten Kläger anzuwendende Regelsatz bemisst sich nach der Regelbedarfsstufe 3. Dem Kläger wurden mit dem Barbetrag und der Bekleidungspauschale für den Monat Mai 2021 auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) bewilligt und gezahlt. Die Einmalzahlung knüpft akzessorisch an den bestandskräftig festgestellten Anspruch auf die Sozialhilfe an. Wenn der Träger dem Hilfeempfänger entgegen der materiellen Rechtslage tatsächlich einen Barbetrag bewilligt und auszahlt, gebietet es die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung, für die Gewährung der Einmalzahlung keine erneute Bedarfsberechnung durchzuführen, sondern ausschließlich darauf abzustellen, dass ein Barbetrag gewährt wird.
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