Verhandlung B 4 AS 18/23 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Wohneigentum - Installation und Betrieb der Heizungsanlage durch Versorgungsunternehmen - monatliche Abschlagszahlungen
Verhandlungstermin
28.11.2024 11:00 Uhr
Terminvorschau
P. D. ./. Landkreis Leer
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für Juli bis Dezember 2020.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines selbst bewohnten Einfamilienhauses. Sie schloss mit einem Versorgungsunternehmen einen Vertrag über die Installation sowie den anschließenden Betrieb einer "Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice". Nach den Vertragsbedingungen ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, eine Gasheizungsanlage im Hause der Klägerin zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und im Schadensfalle zu reparieren oder gegebenenfalls auszutauschen. Das Unternehmen sollte Eigentümerin der Heizungsanlage bleiben und diese lediglich Scheinbestandteil des Hauses der Klägerin werden. Die Klägerin ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, bei dem Versorgungsunternehmen das Gas zu beziehen und monatliche Zahlungen für die Bereitstellung der Wärmeleistung, die Vorhaltung der Anlage inklusive Service und für den Gasverbrauch zu entrichten.
Die sich aus dem Vertrag ergebenden Kosten berücksichtigte der Beklagte im streitbefangenen Zeitraum nicht vollständig, denn die Zahlungen seien teilweise als Tilgungsleistungen zu werten.
Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin höhere Leistungen zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landessozialgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die monatlichen Zahlungen an das Versorgungsunternehmen seien vom Beklagten vollständig zu übernehmen. Die Zahlungen dienten nicht dem Erwerb von Eigentum und somit der Vermögensbildung. Vielmehr handele es sich um Mietzahlungen für eine Heizungsanlage, die zunächst im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleibe und die erforderlich sei, damit die Klägerin das Haus bewohnen könne.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB II. Ein Teil der Kosten beziehe sich nicht auf die Heizenergie, sondern stelle ein Entgelt für den Aufbau, die Nutzung, die Wartung und die Abgeltung der Heizungsanlage dar. Es handele sich weder um einen Bedarf für Heizung noch einen für Unterkunft.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Aurich, S 15 AS 428/20, 24.02.2023
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 13 AS 74/23, 27.09.2023
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls in der vom Landessozialgericht zugesprochenen Höhe.
Bei den vom Landessozialgericht berücksichtigten Kosten handelt es sich durchweg begrifflich um Bedarfe für Unterkunft oder Heizung. Dies gilt auch für die Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages. Die schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin, auf der die Kosten beruhen, war nach den Feststellungen des Landessozialgerichts Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung und die Vorhaltung der Anlage inklusive Service und Schornsteinfegerkosten sowie für die Wärmelieferung. Dass Grundsicherungsleistungen nicht dem Zwecke der Vermögensbildung dienen sollen, steht der vollständigen Berücksichtigung der Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages nicht entgegen. Die Heizungsanlage steht nicht im Eigentum der Klägerin. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ist Gegenstand des Wärme-Plus-Vertrages kein Eigentumsübergang hinsichtlich der Heizung, weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch während des Zeitraums bis zum Vertragsende. Die Klägerin und das Versorgungsunternehmen haben vereinbart, dass dieses Eigentümer der Heizungsanlage bleiben sollte. Diese Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen und nicht zu beanstanden. Die Heizungsanlage ist auch nicht durch Einbau in das Haus zum Eigentum der Klägerin geworden, sondern lediglich "Scheinbestandteil" im Sinne des § 95 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB.
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