Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 4/22 R

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Schülerin - Inlineskating - Schulworkshop - Feststellung weiterer Gesundheitsschäden - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör

Verhandlungstermin 03.12.2024 13:00 Uhr

Terminvorschau

E. F. ./. Unfallkasse Saarland
Die zum Unfallzeitpunkt 7-jährige Klägerin fiel während eines Schulworkshops beim Inlineskaten auf den Rücken. Im Durchgangsarztbericht wurde ausgeführt, es seien Frakturen der Brustwirbelkörper festgestellt worden; die Beschwerdesymptomatik sei rasch rückläufig gewesen. Die Beklagte erkannte das Unfallereignis als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Gewährung von Heilbehandlung wegen unfallunabhängiger Gesundheitsschäden ab. Nicht unfallabhängig seien Adipositas, X-Bein-Stellung beidseits sowie eine leicht rechts-links-konvexe Wirbelsäulenskoliose.

Die Klage auf Anerkennung dieser Gesundheitsschäden als Unfallfolgen und Übernahme aller künftigen Behandlungsmaßnahmen hat das Sozialgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist der Klägerin sowie ihren gesetzlichen Vertretern die Terminmitteilung für den 23. Juni 2021 am 28. Mai zugestellt worden.

In der Woche vor dem Sitzungstermin teilte die Mutter der Klägerin dem Gericht telefonisch mit, wegen eines an der Schule ihrer Tochter aufgetretenen Corona-Falls stehe diese bis einschließlich 23. Juni 2021 unter Quarantäne. Sie lege aber Wert darauf, dass ihre Tochter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 19. Juni 2021 hat sie auf Anforderung eine entsprechende polizeiliche Verfügung vom 17. Juni 2021 vorgelegt. Das Landessozialgericht hat die mündliche Verhandlung am 23. Juni 2021 in Abwesenheit der Klägerin und ihrer Eltern durchgeführt und die Berufung zurückgewiesen. Die auf Übernahme künftiger Behandlungsmaßnahmen gerichtete Klage sei unzulässig, ebenso die Klage auf Feststellung beziehungsweise Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von Folgeschäden auf nervenärztlichem Gebiet und insbesondere von psychisch vermittelten Folgeschäden des Unfallereignisses. Die bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Gesundheitsschäden seien dagegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen und die Klage insoweit unbegründet.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin unter anderem eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Absatz 1 GG; § 62 SGG).

Verfahrensgang:
Sozialgericht für das Saarland, S 4 U 153/18, 18.06.2020
Landessozialgericht für das Saarland, L 7 U 25/20, 23.06.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 42/24.

Terminbericht

Die Revision der Klägerin war im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich. Das Landessozialgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt hat, ohne vorab über ihren Verlegungsantrag zu entscheiden und sie darüber zu informieren.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung (Artikel 103 Absatz 1 GG; § 62 SGG) umfasst die Verpflichtung des Vorsitzenden einen Antrag auf Terminverlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden. Kommt der Vorsitzende seiner Pflicht zur Bescheidung eines Antrags auf Terminverlegung bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht nach, leidet das Verfahren bereits deswegen an einem wesentlichen Mangel unabhängig davon, ob dem Antrag auf Verlegung eines Termins zu entsprechen ist oder nicht. Über den Verlegungsantrag der Klägerin hat der Vorsitzende nicht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden, obwohl ihm dies aufgrund der Kenntnis des Antrags schon seit der Woche zuvor möglich gewesen wäre.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 42/24.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK