Verhandlung B 2 U 9/22 R
Unfallversicherung - Berufskrankheit - Begutachtung - Mitwirkung - Versagungsbescheid - sozialgerichtliches Verfahren - Klageart
Verhandlungstermin
03.12.2024 11:00 Uhr
Terminvorschau
D. S. ./. Unfallversicherung Bund und Bahn
Die Klägerin war an einem Bildschirmarbeitsplatz mit Dateneingabe befasst. Wegen anhaltender Beschwerden am rechten Arm erstattete der Allgemein- und Arbeitsmediziner F eine Anzeige wegen Verdachts einer Berufskrankheit Nummer 2101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (bis zum 31. Dezember 2020 “Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnenscheidengewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“; seit dem 1. Januar 2021 “Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze“).
Die Beklagte ließ die Klägerin zunächst auf deren Wunsch durch den Facharzt F begutachten, der die medizinischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nummer 2101 für gegeben hielt. Wegen beratungsärztlicher Zweifel leitete die Beklagte im Anschluss ein Gutachterauswahlverfahren ein. Nachdem die Klägerin der angebotenen Auswahl nicht nachkam, legte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten dar, dass die Begutachtung durch einen erfahrenen Facharzt erforderlich sei. Diese vertrat den Standpunkt, sie habe sich bereits einer Begutachtung unterzogen. Die Beklagte lehnte daraufhin die Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 2101 bis zur Nachholung der Mitwirkung ab. Das Sozialgericht hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die auf Feststellung der Berufskrankheit Nummer 2101 gerichtete Klage abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts (§§ 54, 55 SGG, § 9 Absatz 1 SGB VII in Verbindung mit Nummer 2101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung).
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 68 U 26/18, 16.02.2021
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 3 U 36/21, 05.04.2022
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Terminbericht
Die Revision der Klägerin war ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Denn dieses hat zutreffend die mit der Anfechtung verbundene Klage auf (Verpflichtung zur) Feststellung der Berufskrankheit Nummer 2101 als unzulässig abgewiesen. Die Unzulässigkeit einer mit der Anfechtungsklage kombinierten Verpflichtungs- beziehungsweise Feststellungsklage folgt daraus, dass der grundsätzlich erforderliche Ablehnungsverwaltungsakt fehlt, solange wie hier lediglich ein Versagungsbescheid (§ 66 Absatz 1 SGB I) ergangen ist und auch keine Ausnahmekonstellation vorliegt, in der hiervon aus Gründen der Prozessökonomie und des effektiven Rechtsschutzes abgesehen werden kann. Weder sind die Leistungsvoraussetzungen hinreichend deutlich dargetan noch sind sie zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein Abwarten auf eine Sachentscheidung ist der Klägerin auch nicht unzumutbar. Das förmliche Verfahren der Versagung wegen unterbliebener Mitwirkung soll gerade die Möglichkeit eröffnen, die Verwaltung zunächst von weiteren Ermittlungen und einer Entscheidung in der Sache zu entbinden.
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