Verhandlung B 12 R 10/22 R
Versicherungs- und Beitragsrecht - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Syndikusrechtsanwalt - rückwirkende Befreiung - Antrag
Verhandlungstermin
12.12.2024 15:30 Uhr
Terminvorschau
G. T. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
2 Beigeladene
In den Verfahren B 12 R 8/22 R, B 12 R 7/22 R, B 12 R 9/22 R und B 12 R 10/22 R begehren die Kläger jeweils die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt nach § 231 Absatz 4b SGB VI für die Beschäftigung bei der jeweils beigeladenen Arbeitgeberin in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen Oktober 2011 bis März 2016. Die jeweils beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Recht ab. Während der hiergegen anhängigen Klageverfahren wurden die Kläger auf deren Antrag für die jeweilige Beschäftigung unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung als Syndikusrechtsanwältin oder Syndikusrechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte befreite sie auf deren (vorsorglich) gestellte Anträge nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI aufgrund dieser Zulassung. Eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Absatz 4b SGB VI lehnte sie ab. Diese bedürfe eines separaten Antrags, der nicht innerhalb der Frist bis zum 1. April 2016 gestellt worden sei.
Klagen und Berufungen sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung der Vorinstanzen sind die streitgegenständlichen Bescheide nicht Gegenstand der anhängigen Befreiungsverfahren geworden. § 231 Absatz 4b SGB VI fordere für die rückwirkende Befreiung eine separate Antragstellung. Fristwahrend seien weder der Eingang eines solchen Antrags bei Gericht noch seien anderweitig gestellte Anträge ausreichend. Eine Heilung des Fristversäumnisses komme nicht in Betracht.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung der §§ 6, 231 Absatz 4b SGB VI, § 96 SGG sowie der Artikel 12 und 14 GG. Ein separater Antrag auf rückwirkende Befreiung sei nicht erforderlich, wenn der Beklagten das Befreiungsbegehren bereits bekannt sei. Jedenfalls erfordere die rückwirkende Befreiung dann keinen eigenständigen Befreiungsantrag, wenn bei der Zulassung nach dem neuen Berufsrecht ein offenes Befreiungsverfahren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VI für die gleiche Tätigkeit noch nach alter Rechtslage bei Gericht anhängig gewesen sei. § 231 Absatz 4b SGB VI sei teleologisch zu reduzieren, um eine geschlossene Versorgungsbiographie zu ermöglichen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Köln, S 34 R 1490/18, 24.07.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 3 R 744/19, 14.01.2022
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Terminbericht
Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen aus den zu den Verfahren B 12 R 8/22 R, B 12 R 7/22 R und B 12 R 9/22 R mitgeteilten Erwägungen nicht erfolgreich gewesen.
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