Verhandlung B 11 AL 6/23 R
Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Strafgefangener Versicherungspflichtverhältnis - arbeitsfreie Tage
Verhandlungstermin
17.12.2024 14:30 Uhr
Terminvorschau
S. S. ./. Bundesagentur für Arbeit
Streitbefangen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab April 2020.
Der Kläger war in verschiedenen Justizvollzugsanstalten inhaftiert und ging dort ebenfalls ihm zugewiesenen Tätigkeiten nach. Seinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld nach der Haftentlassung lehnte die Beklagte ab. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Innerhalb der Rahmenfrist habe er anstelle der erforderlichen 360 nur 333 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Das Sozialgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die klägerische Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Chemnitz, S 31 AL 249/20, 22.02.2021
Sächsisches Landessozialgericht, L 3 AL 22/21, 29.09.2022
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Terminbericht
Die Beteiligten haben einen verfahrensbeendenden Vergleich unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats in dem Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen B 11 AL 10/23 R geschlossen.
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