Verhandlung B 11 AL 10/23 R
Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Strafgefangener Versicherungspflichtverhältnis - arbeitsfreie Tage
Verhandlungstermin
17.12.2024 13:00 Uhr
Terminvorschau
M. G. ./. Bundesagentur für Arbeit
Streitbefangen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab November 2018.
Der Kläger war bis März 2018 in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) inhaftiert. Danach befand er sich bis Ende Oktober 2018 zur stationären therapeutischen Behandlung in einer Klinik. Die Justizvollzugsanstalt bescheinigte Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers in der Justizvollzugsanstalt. Daneben teilte sie für einige Zeiträume zwischen April 2017 und Januar 2018 Tage der Arbeitsunfähigkeit, Betriebsruhe sowie Nichtbeschäftigung wegen "Arbeitsmangels" mit.
Der Kläger meldete sich gegen Ende der Therapie arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte dies wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit in Ermangelung hinreichender Tage mit Versicherungspflicht ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, der Kläger sei an den 321 von der Justizvollzugsanstalt bescheinigten Tagen versicherungspflichtig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III gewesen. Denn nach dieser Vorschrift seien nur die Tage zu berücksichtigen, an denen die Gefangenen tatsächlich arbeiteten und für die sie entsprechenden Lohn erhielten. Arbeitsfreie Sonnabende, Sonn- und gesetzliche Feiertage seien dabei eingeschlossen - allerdings nur, wenn sie innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts lägen. Ein solcher sei nur dann gegeben, wenn die Unterbrechung der Arbeitsleistung ihre Ursache ausschließlich in der wochenend- oder feiertagsbedingten Arbeitsruhe habe. Bei Krankheit, Betriebsruhe oder aus sonstigen Gründen, wie zum Beispiel Arbeitsmangel, werde der Arbeits- oder Ausbildungsabschnitt unterbrochen. Dies gelte auch, wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende beziehungsweise ein Feiertag folge oder wenn dem arbeitsfreien Tag ein Wochenende beziehungsweise ein Feiertag vorausgehe. Diese Tage dienten daher nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Ebenso wenig würden Tage der Strafhaft als Beitragszeit anerkannt, wenn einem Strafgefangenen aus von diesem nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werden könne.
Mit seiner vom Bundessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Bayreuth, S 16 AL 170/18, 04.08.2021
Bayerisches Landessozialgericht, L 10 AL 124/21, 16.02.2023
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 46/24.
Terminbericht
Der Kläger ist mit seiner Revision insoweit erfolgreich gewesen, als er im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 27. Februar 2019 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Er hat die Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 1 Satz 1 SGB III erfüllt, denn er hat in der Rahmenfrist nach § 143 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Er war als Gefangener nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III versicherungspflichtig. Danach sind versicherungspflichtig Gefangene, die Arbeitsentgelt, …erhalten…; das Versicherungs-pflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen.
Der Begriff des zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes ist nicht legal definiert. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen während des Vollzugs der Strafhaft, die insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Arbeit und der Dauer ihrer Ausübung Besonderheiten unterliegt, ist zur Konkretisierung des Begriffs des “zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts“ auf die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes über die Zuweisung von Arbeit abzustellen. Die Zuweisung der Vollzugsbehörde stellt insoweit das Pendant zum Arbeitsvertrag im abhängigen Beschäftigungsverhältnis dar. Im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III liegt damit ein zusammenhängender Arbeitsabschnitt vor, solange eine Zuweisung zu einer bestimmten Tätigkeit Wirksamkeit entfaltet. Ein zusammenhängender Arbeitsabschnitt endet daher bei unbefristeter Zuweisung mit ihrem Widerruf beziehungsweise der Ablösung, der Entlassung aus der Haft oder der Verlegung in eine andere Haftanstalt. Versicherungspflicht besteht mithin an allen Wochenenden und Feiertagen während eines Zuweisungszeitraums fort, auch wenn zwischen einem Feiertag und einem Wochenende ein sogenannter Brückentag (ein dienstfreier Werktag) folgt, oder wenn unmittelbar vor einem Wochenende oder Feiertag aus anderen Gründen nicht gearbeitet worden ist.
Daneben dienen auch andere als die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 SGB III genannten arbeitsfreien Tage einer Beschäftigung - innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts - der Erfüllung der Anwartschaftszeit, wenn sie jeweils vier Wochen nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Strafvollzugsgesetz zum 1. Januar 1977 hat der Gesetzgeber für das Arbeitsförderungsrecht eine Gleichstellung der Beschäftigung Gefangener mit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeführt. Dies ist durch die späteren Änderungen des Arbeitsförderungsgesetz beziehungsweise des SGB III nicht aufgegeben worden. Die Gleichstellung beinhaltet auch die Regelung, dass Zeiten, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung nur dann unterbrechen, wenn sie jeweils vier Wochen nicht überschreiten. Dazu zählen beispielsweise Tage unverschuldeter Nichtbeschäftigung oder Krankheitstage. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte - der uneingeschränkten Berücksichtigung aller Wochenenden und Feiertage sowie sonstiger Tage ohne Beschäftigung innerhalb des Zuweisungszeitraums - hat der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 46/24.