Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 8/23 R

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Sterbegeldversicherung mit Erbrechtsberatung - Renteneinkommen - Bedarfe

Verhandlungstermin 18.12.2024 10:00 Uhr

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J. D. ./. Stadt Nürnberg
Der 1949 geborene Kläger ist Altersrentner. Er schloss während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII eine Sterbegeldversicherung ab (Tarif "Sterbegeld plus: klassische Sterbegeldversicherung mit Erbrechtsberatung“ und Unfalltod-Zusatzversicherung, mit einer Versicherungssumme in Höhe von 5 000 Euro,  monatliche Beitragshöhe rund 38 Euro). Nach Heirat und Begründung eines gemeinsamen Hausstands lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen ab, da das Renteneinkommen nunmehr insbesondere wegen der nur noch kopfteilig zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarfe den Bedarf (knapp) decke. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Landessozialgericht unter anderem ausgeführt, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da er mit seinem monatlichen Einkommen seinen Bedarf decken könne. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Die Versicherung sei schon deshalb nach Grund und Höhe unangemessen, weil auch Leistungen für eine Erbrechtsberatung enthalten seien. Mangels entsprechender Aufteilung im Versicherungsvertrag komme auch eine anteilige Absetzung vom Einkommen nicht in Betracht.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB XII in Verbindung mit § 33 Absatz 2 SGB XII.

Verfahrensgang:
Sozialgericht Nürnberg, S 20 SO 195/20, 12.05.2022
Bayerisches Landessozialgericht, L 7 SO 296/22, 12.06.2023

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Terminbericht

Der Senat hat auf die Revision des Klägers das Landessozialgericht-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Für eine abschließende Entscheidung, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht, fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Insbesondere kann der Senat nicht beurteilen, ob die monatlich fälligen Beiträge für die Sterbegeldversicherung vom Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen sind, da Feststellungen zur hinreichenden objektiven Zweckbestimmung der Versicherung fehlen. Diese läge vor, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung ein potentiell Bestattungskostenpflichtiger wäre. Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze lag allerdings ein ausreichender, in der Person des Leistungsempfängers liegender individueller Grund für den Abschluss der Versicherung vor. Die Höhe der Versicherungssumme mit 5 000 Euro war ebenso angemessen, wie die monatliche Beitragshöhe. Die enthaltene Erbrechtsberatung dient zwar nicht dem Gesetzeszweck, führt aber auch bei im Leistungsbezug abgeschlossenen Versicherungen nicht per se zu deren Unangemessenheit, sondern ist - soweit sie nicht isoliert ausweisbar ist - hinzunehmen, solange die monatliche Beitragshöhe insgesamt im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen nicht in einem auffälligen Missverhältnis steht. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

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