Verhandlung B 8 SO 14/22 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuchsbeihilfe - persönliches Budget - Assistenzleistungen
Verhandlungstermin
18.12.2024 11:00 Uhr
Terminvorschau
T. W. ./. Kommunaler Sozialverband Sachsen, beigeladen: Lebenshilfe Dresden e.V.
Der schwerbehinderte Kläger lebt in einem Wohnheim. Die Kosten trägt der Beklagte. Den Antrag des Klägers, ihm ein persönliches Budget für Assistenzleistungen während der Besuche bei seiner Mutter alle zwei Wochen zu bewilligen, lehnte der Beklagte 2018 ab. Vor dem Sozialgericht hat der Kläger zuletzt im Mai 2021 beantragt, ihm ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung für den Besuch bei seiner Mutter in 14-tägigem Abstand die Kosten einer Assistenz als Sachleistung sowie Fahrtkostenerstattung zu bewilligen. Das Sozialgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden habe. Der Beklagte habe die geltend gemachten Leistungen der Eingliederungshilfe zwar auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2019 maßgeblichen Normen des SGB XII abgelehnt. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, weil auch das ab 1. Januar 2020 geltende im SGB IX geregelten Recht der Eingliederungshilfe den gleichen Prinzipien folge und kein anderer Streitgegenstand vorliege. Der Beklagte sei als Rechts- und Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers passiv legitimiert und der Kläger benötige die Besuche bei seiner Mutter sowie die Assistenz, um die Teilhabeziele zu erreichen. Diese seien auch nicht unangemessen.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Dresden, S 21 SO 196/18, 17.05.2021
Sächsisches Landessozialgericht, L 8 SO 48/21, 13.07.2022
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Terminbericht
Der Senat hat auf die Revision des Beklagten die Urteile aufgehoben beziehungsweise abgeändert, weil die Klage unzulässig war. Das Begehren des Klägers richtete sich zuletzt nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht geltenden Rechtslage, nämlich den Regelungen in Teil 2 des SGB IX, die die Regelungen der §§ 53 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgelöst haben. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, dass der Träger der neuen Eingliederungshilfe nicht Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers ist. Zwar ist nach neuem Recht der Beklagte als Eingliederungshilfeträger für Besuchsbeihilfen ebenfalls zuständig. Jedoch fehlt es schon an der für eine zulässige Klage notwendigen Ausgangsentscheidung zum neuen Recht der Eingliederungshilfe, weil die angefochtenen Verwaltungsakte alleine Regelungen zur alten Rechtslage enthalten und der Beklagte über den vor dem Landessozialgericht gestellten Antrag nach § 108 SGB IX noch nicht entschieden hat.
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