Verhandlung B 5 R 15/23 R
Rentenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arzneimittelversorgung - Kostenerstattung
Verhandlungstermin
19.12.2024 12:30 Uhr
Terminvorschau
hkk Krankenkasse ./. Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für ein bereits vor einer Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation verordnetes und abgegebenes, teilweise aber erst während der Maßnahme verbrauchtes Medikament.
Die Versicherte leidet seit ihrer Jugend an einer endokrinologischen Erkrankung, weswegen sie von der klagenden Krankenkasse seit 2015 dauerhaft mit einem hormonhemmenden Medikament versorgt wird. Am 17. Juni 2016 erhielt die Versicherte aufgrund entsprechender fachärztlicher Verordnung von einer Apotheke 150 ml des Arzneimittels. Wegen einer geplanten Hüftprothesenimplantation befand sich die Versicherte vom 20. Juni 2016 bis zum 2. Juli 2016 in stationärer Behandlung. Am 30. Juni 2016 beantragte sie bei dem beklagten Rentenversicherungsträger, von dem sie seinerzeit eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog, Leistungen zur Teilhabe in Form einer Anschlussheilbehandlung. Die Beklagte erklärte sich für unzuständig und leitete den Antrag an die Klägerin weiter. Diese bewilligte der Versicherten eine Anschlussheilbehandlung, die im Juli 2016 durchgeführt wurde.
Die Klägerin meldete gegenüber der Beklagten als erstangegangenem Träger einen Erstattungsanspruch an und verlangte zunächst die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1980 Euro (Fallpauschale und Fahrkosten). Die Beklagte erfüllte das Erstattungsverlangen. Im Anschluss forderte die Klägerin Kostenerstattung in Höhe von 2104,83 Euro für 80 ml des hormonhemmendes Arzneimittels, das die Versicherte während der Anschlussheilbehandlung verbraucht habe. Diese Nachforderung lehnte die Beklagte ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht zurückgewiesen. Zwar sei die Beklagte erstangegangener Rehabilitationsträger und für die erbrachten Rehabilitationsleistungen dem Grunde nach zuständig. Jedoch umfasse der Erstattungsanspruch nicht die Kosten für das während der Maßnahme verbrauchte Arzneimittel. Dieser Teil der Versorgung stelle keine Leistung zur Rehabilitation dar. Das Medikament sei der Versicherten vom niedergelassenen Arzt unabhängig von der Anschlussheilbehandlung und vor deren Beginn verordnet und von einer Apotheke an sie abgegeben worden.
Die Klägerin rügt mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision eine Verletzung von § 14 Absatz 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung. Zu den Kosten der stationären Rehabilitation gehörten auch Arzneimittel, die der Behandlung einer chronischen, nicht mit dem Heilbehandlungsleiden im Zusammenhang stehenden Erkrankung dienten.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Bremen, S 31 R 88/18, 04.06.2020
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 12 R 89/20, 22.06.2023
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Terminbericht
Die Klägerin hat im Termin ihre Revision zurückgenommen.
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