Verhandlung B 8 SO 10/23 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Einrichtung - Besuchsbeihilfen
Verhandlungstermin
27.02.2025 10:30 Uhr
Terminvorschau
M.S. ./. Landkreis Hildesheim
beigeladen: B. A. Taxi
Der 1986 geborene, schwerbehinderte Kläger ist in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe untergebracht. Er verbringt regelmäßig die Wochenenden bei seinen Eltern. Er beantragte bei dem Beklagten die Kostenübernahme für zwei Heimfahrten pro Monat. Der Beklagte gewährte “Fahrtkosten für maximal zwölf Heimfahrten im Jahr (= eine Heimfahrt pro Monat)“ für Fahrten durch den beigeladenen Fahrdienst und lehnte den weitergehenden Antrag mit dem Verweis auf eine Selbstbindung der Verwaltung ab. Die Klage ist erfolgreich gewesen. Das Landessozialgericht hat den Beklagten verurteilt, die Kosten des Klägers für zwölf weitere Heimfahrten im Jahr vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zu übernehmen. Angesichts des eingliederungshilferechtlichen Bedarfs des Klägers hinsichtlich der notwendigen Besuchsbeihilfe könne die Ausübung von Ermessen nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von § 54 Absatz 2 SGB XII alte Fassung rügt.
Verfahrensgang:
Sozialgericht Hildesheim, S 9 SO 1/17, 24.08.2018
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 223/18, 01.06.2023
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Zuvor hat der Kläger sein Begehren auf die Übernahme der Kosten für fünf weitere, vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich durchgeführte Heimfahrten begrenzt. Schon bei der Besuchsbeihilfe nach dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Recht handelt es sich um eine eigenständige Leistung der sozialen Teilhabe, nicht um eine Annexleistung zur stationären Leistung. Dies macht nach neuem Recht auch die Gesetzessystematik deutlich. Teilhabeziel dieser Leistung ist der Erhalt der Verbindungen des Leistungsberechtigten zu engen Bezugspersonen, in erster Linie zu Angehörigen. Die Erforderlichkeit der Besuchsbeihilfen und deren Häufigkeit bestimmt sich anhand des konkreten eingliederungshilferechtlichen Bedarfs, insbesondere den medizinischen Erfordernissen und den örtlichen Verhältnissen. Die Feststellungen des Landessozialgerichts hierzu hat der Beklagte nicht mit Erfolg angegriffen. Steht die Erforderlichkeit für eine bestimmte Anzahl von Fahrten und die Art und Weise ihrer Durchführung fest, wird die Entscheidung über die Bewilligung der Besuchsbeihilfe insoweit auf eine gebundenen Entscheidung reduziert.
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